Artikel 74 IED (RL 2010/75/EU)

Änderung der Anhänge

(1) Damit diese Richtlinie auf der Grundlage von BVT an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang V Teile 3 und 4, Anhang VI Teile 2, 6, 7 und 8 und Anhang VII Teile 5, 6, 7 und 8 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(2) Vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß diesem Artikel führt die Kommission eine angemessene Konsultation der Interessenträger durch.

Die Kommission veröffentlicht Angaben zu den relevanten Studien und Analysen, auf die sie sich bei der Vorbereitung gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakte gestützt hat, spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der delegierten Rechtsakte.

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