ANHANG V IED (RL 2010/75/EU)
Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen
TEIL 1
1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.
2. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Torf | Flüssige Brennstoffe |
---|---|---|---|---|
50-100 | 400 | 200 | 300 | 350 |
100-300 | 250 | 200 | 300 | 250 |
> 300 | 200 | 200 | 200 | 200 |
3. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
4. NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse und Torf | Flüssige Brennstoffe |
---|---|---|---|
50-100 | 300 450 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 300 | 450 |
100-300 | 200 | 250 | 200(1) |
> 300 | 200 | 200 | 150(1) |
5. Für Gasturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD)), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3. Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.
6. NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen
NOx | CO | |
---|---|---|
Mit Erdgas betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 100 | 100 |
Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 200(5) | — |
Mit sonstigen Gasen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 200(5) | — |
Mit Erdgas betriebene(2) Gasturbinen (einschließlich GuD) | 50(3)(4) | 100 |
Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) | 120 | — |
Gasmotoren | 100 | 100 |
7. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse und Torf | Flüssige Brennstoffe(6) |
---|---|---|---|
50-100 | 30 | 30 | 30 |
100-300 | 25 | 20 | 25 |
> 300 | 20 | 20 | 20 |
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Im Allgemeinen | 5 |
Hochofengas | 10 |
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 30 |
TEIL 2
1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet. Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Torf | Flüssige Brennstoffe |
---|---|---|---|---|
50-100 | 400 | 200 | 300 | 350 |
100-300 | 200 | 200 | 300 250 bei Wirbelschichtfeuerung | 200 |
> 300 | 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht | 150 | 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung | 150 |
3. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
4. NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse und Torf | Flüssige Brennstoffe |
---|---|---|---|
50-100 | 300 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 250 | 300 |
100-300 | 200 | 200 | 150 |
> 300 | 150 200 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 150 | 100 |
5. Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3. Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.
6. NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen
NOx | CO | |
---|---|---|
Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 100 | 100 |
Gasturbinen (einschließlich GuD) | 50(7) | 100 |
Gasmotoren | 75 | 100 |
7. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Feuerungswärmeleistung (MW) | |
---|---|
50- 300 | 20 |
> 300 | 10 20 für Biomasse und Torf |
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Im Allgemeinen | 5 |
Hochofengas | 10 |
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 30 |
TEIL 3
1. Die Konzentrationen von SO2, NOx und Staub in Abgasen sind bei jeder Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr kontinuierlich zu messen. Die CO-Konzentration der Abgase von jeder mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr ist kontinuierlich zu messen.
2. Die zuständige Behörde kann beschließen, in folgenden Fällen von den kontinuierlichen Messungen gemäß Nummer 1 abzusehen:- a)
- für Feuerungsanlagen mit einer Lebensdauer von weniger als 10000 Betriebsstunden;
- b)
- für SO2 und Staub aus mit Erdgas betriebenen Feuerungsanlagen;
- c)
- für SO2 aus Feuerungsanlagen, die mit Öl mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;
- d)
- für SO2 aus mit Biomasse betriebenen Feuerungsanlagen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO2-Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können.
3. Wenn keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens einmal alle sechs Monate Messungen von SO2, NOx, Staub und — bei mit Gas betriebenen Anlagen — auch von CO durchgeführt werden.
4. Bei Feuerungsanlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind mindestens einmal pro Jahr die Gesamtquecksilberemissionen zu messen.
5. Als Alternative zu den SO2- und NOx-Messungen gemäß Nummer 3 können andere Verfahren, die von der zuständigen Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO2- und NOx-Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
6. Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Überwachungsvorschriften der Nummern 1 bis 4 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.
7. Die kontinuierlichen Messungen, die gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts durchgeführt werden, beinhalten die Messung von Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt der Abgase. Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden.
8. Probenahme und Analyse relevanter Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung der automatisierten Messsysteme.
9. In Bezug auf die Emissionsgrenzwerte darf der Wert des Konfidenzintervalls von 95 v.H. eines einzelnen Messergebnisses folgende Prozentsätze nicht übersteigen:
Kohlenmonoxid | 10 % |
Schwefeldioxid | 20 % |
Stickstoffoxide | 20 % |
Staub | 30 % |
10. Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden aufgrund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des unter Nummer 9 genannten Konfidenzintervalls bestimmt. Jeder Tag, an dem mehr als drei Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des automatisierten Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, unverzüglich geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des automatisierten Messsystems zu verbessern.
11. Bei Anlagen, für die der Schwefelabscheidegrad nach Artikel 31 gilt, ist auch der Schwefelgehalt des in der Feuerungsanlage verfeuerten Brennstoffs regelmäßig zu überwachen. Die zuständigen Behörden sind über wesentliche Änderungen in Bezug auf die Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten.
TEIL 4
1. Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:- a)
- kein validierter Monatsmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;
- b)
- kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 110 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;
- c)
- kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 150 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2 im Falle von Großfeuerungsanlagen, deren Kessel nur mit Steinkohle betrieben werden und deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt;
- d)
- 95 % aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet überschreiten nicht 200 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2.
Die validierten Mittelwerte werden gemäß Teil 3 Nummer 10 bestimmt. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 und Artikel 37 sowie während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.
2. Sind keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben, so gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
TEIL 5
1. Mindest-Schwefelabscheidegrad für die in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Feuerungsanlagen
Feuerungswärmeleistung (MW) | Mindest-Schwefelabscheidegrad | |
---|---|---|
Anlagen, die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erhalten haben oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde | Sonstige Anlagen | |
50-100 | 80 % | 92 % |
100-300 | 90 % | 92 % |
> 300 | 96 %(8) | 96 % |
2. Mindest-Schwefelabscheidegrad für die in Artikel 30 Absatz 3 aufgeführten Feuerungsanlagen
Feuerungswärmeleistung (MW) | Mindest-Schwefelabscheidegrad |
---|---|
50-100 | 93 % |
100-300 | 93 % |
> 300 | 97 % |
TEIL 6
Die in Teil 5 dieses Anhangs festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade gelten als monatliche Durchschnittsgrenzwerte.TEIL 7
Durchschnittliche SO2-Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für Mehrstofffeuerungsanlagen — mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren — in Raffinerien, die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern:- a)
- Feuerungsanlagen, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde): 1000 mg/Nm3;
- b)
- sonstige Feuerungsanlagen: 600 mg/Nm3.
Fußnote(n):
- (1)
Der Emissionsgrenzwert beträgt 450 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, die eine Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW haben und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.
- (2)
Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
- (3)
75 mg/Nm3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:
- i)
- Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v. H.;
- ii)
- Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v. H. liegt;
- iii)
- Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
- (4)
Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v. H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
- (5)
300 mg/Nm3 für derartige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde).
- (6)
Der Emissionsgrenzwert beträgt 50 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.
- (7)
Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
- (8)
Bei Feuerungsanlagen, die mit Ölschiefer betrieben werden, beträgt der Mindest-Schwefelabscheidegrad 95 %.
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