ANHANG VI IED (RL 2010/75/EU)

Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

TEIL 1

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:
a)
„bestehende Abfallverbrennungsanlage” eine der folgenden Abfallverbrennungsanlagen:

i)
eine Anlage, die vor dem 28. Dezember 2002 in Betrieb war und für die vor diesem Zeitpunkt eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung erteilt wurde,
ii)
eine Anlage, die für die Verbrennung von Abfällen genehmigt oder registriert wurde und für die eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung vor dem 28. Dezember 2002 erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde,
iii)
eine Anlage, für die nach Auffassung der zuständigen Behörden vor dem 28. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurde;

b)
„neue Abfallverbrennungsanlage” jede nicht unter Buchstabe a fallende Abfallverbrennungsanlage.

TEIL 2

Zur Bestimmung der kumulierten Werte sind die Massenkonzentrationen folgender Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden:
Toxischer Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzodioxin (TCDD)1
1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzodioxin (PeCDD)0,5
1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)0,1
1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzodioxin (HpCDD)0,01
Octachlorodibenzodioxin (OCDD)0,001
2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzofuran (TCDF)0,1
2,3,4,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)0,5
1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)0,05
1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)0,1
2,3,4,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)0,1
1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)0,01
1,2,3,4,7,8,9 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)0,01
Octachlorodibenzofuran (OCDF)0,001

TEIL 3

1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet. Sie beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 %, ausgenommen im Falle der Verbrennung von Altöl im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG, in dem sie sich auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % beziehen, und in den in Teil 6 Nummer 2.7 genannten Fällen.

1.1. Emissionsgrenzwerte im Tagesmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)
Gesamtstaub10
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)10
Chlorwasserstoff (HCl)10
Fluorwasserstoff (HF)1
Schwefeldioxid (SO2)50
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen200
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von ≤ 6 t/h400

1.2. Emissionsgrenzwerte im Halbstundenmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)
(100 %) A(97 %) B
Gesamtstaub3010
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)2010
Chlorwasserstoff (HCl)6010
Fluorwasserstoff (HF)42
Schwefeldioxid (SO2)20050
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen400200

1.3. Emissionsgrenzwerte im Mittel (in mg/Nm3) für folgende Schwermetalle bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden
Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)Insgesamt: 0,05
Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)
Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)0,05
Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb)Insgesamt: 0,5
Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)
Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)
Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)
Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co)
Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)
Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn)
Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)
Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V)
Die Mittelwerte gelten auch für die gas- und dampfförmigen Emissionen der betreffenden Schwermetalle und Schwermetallverbindungen.

1.4. Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die gemäß Teil 2 berechnet wird.
Dioxine und Furane0,1

1.5. Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kohlenstoffmonoxid (CO) in den Abgasen:
a)
50 als Tagesmittelwert;
b)
100 als Halbstundenmittelwert;
c)
150 als Zehnminuten-Mittelwert.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/Nm3 als Stundenmittelwert festgelegt ist.

2. Unter den in Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 47 beschriebenen Umständen geltende Emissionsgrenzwerte. Die Gesamtstaubkonzentration der Emissionen einer Abfallverbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/Nm3 überschreiten. Die Grenzwerte gemäß den Nummer 1.2 und Nummer 1.5 Buchstabe b für Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) und CO in die Luft dürfen nicht überschritten werden.

3. Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

TEIL 4

1. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert „C” nicht in einer Tabelle dieses Teils angegeben ist. Der Emissionsgrenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für CO im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:VAbfall × C Abfall + VVerfahren × CVerfahrenVAbfall + VVerfahren = C
VAbfall:

Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie.

Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde.

CAbfall:
Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen gemäß Teil 3
VVerfahren:
Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Unionsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Rechtsvorschriften bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen.
CVerfahren:
Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten oder, in Ermangelung solcher Werte, Emissionsgrenzwerte der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet.
C:

Gesamtemissionsgrenzwerte bei einem Sauerstoffgehalt, der in diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Schadstoffe festgelegt ist, oder, in Ermangelung solcher Werte, Gesamtemissionsgrenzwerte, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

2.
Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

2.1. Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 gelten als Tagesmittelwerte für den Gesamtstaub, HCl, HF, NOx, SO2 und TOC (bei kontinuierlichen Messungen), als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden für Schwermetalle und als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden für Dioxine und Furane. Alle Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

2.2. C — Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3 ausgenommen für Dioxinen und Furane) für folgende Schadstoffe
SchadstoffC
Gesamtstaub30
HCl10
HF1
NOx500(1)
Cd + Tl0,05
Hg0,05
Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V0,5
Dioxine und Furane (in ng/Nm3)0,1

2.3. C — Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC)
SchadstoffC
SO250
TOC10
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerte genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen.

2.4. C — Gesamtemissionsgrenzwerte für CO Die zuständigen Behörden können Emissionsgrenzwerte für CO festlegen.

3.
Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

3.1. CVerfahren ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig bis zu dem in Artikel 82 Absatz 5 genannten Datum) Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich. CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2850200200
NOx400200200
Staub50503030
CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2200200200
NOx350300200
Staub50503030
CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2850

400 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200
NOx400200200
Staub50503030

3.2. CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig ab dem in Artikel 82 Absatz 6 genannten Datum) Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

3.2.1. CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2400 für Torf: 300200200
NOx

300

für Braunkohlestaub: 400

200200
Staub5030

25

für Torf: 20

20
CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2200200200
NOx300250200
Staub50302020
CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2350250200
NOx400200150
Staub50302520

3.2.2. CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2

400

für Torf: 300

200

für Torf: 300, ausgenommen bei Wirbelschichtfeuerung: 250

150

bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung oder im Falle der Torfverbrennung für alle Wirbelschichtfeuerungen: 200

NOx

300

für Torf: 250

200

150

bei Braunkohlestaubfeuerungen: 200

Staub502020

10

für Torf: 20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2200200150
NOx250200150
Staub50202020
CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):
Schadstoff< 50 MW50 bis 100 MW100 bis 300 MW> 300 MW
SO2350200150
NOx300150100
Staub50202010

3.3. C — Gesamtemissionsgrenzwerte für Schwermetalle (in mg/Nm3) ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).
SchadstoffC
Cd + Tl0,05
Hg0,05
Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V0,5

3.4. C — Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).
SchadstoffC
Dioxine und Furane0,1

4.
Sondervorschriften für Abfallmitverbrennungsanlagen der nicht unter die Nummern 2 und 3 dieses Teils fallenden Industriezweige

4.1. C — Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane, ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden:
SchadstoffC
Dioxine und Furane0,1

4.2. C — Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Schwermetalle ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:
SchadstoffC
Cd + Tl0,05
Hg0,05

TEIL 5

SchadstoffEmissionsgrenzwerte für ungefilterte Proben (in mg/l, ausgenommen für Dioxine und Furane)
1.
Suspendierte Feststoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG
(95 %)(100 %)
3045
2.
Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)
0,03
3.
Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)
0,05
4.
Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)
0,05
5.
Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)
0,15
6.
Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)
0,2
7.
Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)
0,5
8.
Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)
0,5
9.
Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)
0,5
10.
Zink und Zinkverbindungen, gemessen als Zink (Zn)
1,5
11.
Dioxine und Furane
0,3 ng/l

TEIL 6

1.
Messtechniken

1.1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.

1.2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxinen und Furanen, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität bereitgestellt werden. Dies gilt auch für das Qualitätssicherungssystem des Labors, das die Probenahme und Analyse durchführt. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

1.3. Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid:10 %
Schwefeldioxid:20 %
Stickstoffdioxid:20 %
Gesamtstaub:30 %
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:30 %
Chlorwasserstoff:40 %
Fluorwasserstoff:40 %.
Regelmäßige Messungen der Emissionen in die Luft und das Wasser sind gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 durchzuführen.

2.
Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe

2.1. Folgende Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe werden durchgeführt:
a)
kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HC1, HF, SO2;
b)
kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;
c)
mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

2.2. Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

2.3. Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den unter Nummer 2.1 Buchstabe c festgelegten Zeitabständen zu messen.

2.4. Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

2.5. Die zuständige Behörde kann beschließen, auf kontinuierliche Messungen von HCl, HF und SO2 in Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c oder keine Messung vorzuschreiben, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die zuständige Behörde kann beschließen, bei bestehenden Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde oder bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde auf kontinuierliche Messungen von NOx zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c vorzuschreiben, wenn der Betreiber auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle, die eingesetzten Techniken und die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nachweisen kann, dass die NOx-Emissionen unter keinen Umständen höher sein können als der vorgeschriebene Emissionsgrenzwert.

2.6. In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, eine Messung alle zwei Jahre für Schwermetalle und eine Messung pro Jahr für Dioxine und Furane vorzuschreiben:
a)
die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen unter allen Umständen weniger als 50 % der Emissionsgrenzwerte;
b)
die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe c genannten Bewertung näher spezifiziert werden;
c)
der Betreiber kann auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie der Überwachung der Emissionen nachweisen, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle sowie Dioxine und Furane liegen.

2.7. Die Ergebnisse der Messungen beziehen sich auf die in Teil 3 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Bezugssauerstoffkonzentrationen und auf die in Teil 7 angegebene Formel. Wird Abfall in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht. Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung in einer gefährliche Abfälle behandelnden Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

3.
Messungen in Bezug auf Wasserschadstoffe

3.1. Am Ort der Abwassereinleitung sind die folgenden Messungen vorzunehmen:
a)
kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Durchfluss;
b)
tägliche Messungen der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels punktueller Probenahme oder Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probe über eine Dauer von 24 Stunden;
c)
mindestens monatliche Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probe über eine Dauer von 24 Stunden von Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Cu, Ni und Zn;
d)
mindestens halbjährlich Messung der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

3.2. Wird das bei der Abgasreinigung anfallende Abwasser am Standort gemeinsam mit anderen am Standort anfallenden Abwässern behandelt, so führt der Betreiber die Messungen wie folgt durch:
a)
am Abwasserstrom aus der Abgasreinigung vor der Ableitung in die gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage;
b)
an den übrigen Abwasserströmen vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage;
c)
an der Stelle, an der das Abwasser aus der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage nach der Behandlung endgültig abgeleitet wird.

TEIL 7

E S = 21 – OS21 – OM × E M
ES=
berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration
EM=
gemessene Emissionskonzentration
OS=
Standardsauerstoffkonzentration
OM=
gemessene Sauerstoffkonzentration

TEIL 8

1.
Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.1. Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn
a)
keiner der Tagesmittelwerte irgendeinen in Teil 3 Nummer 1.1 oder Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwert überschreitet;
b)
entweder keiner der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte A der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 überschreitet oder gegebenenfalls innerhalb eines Jahres 97 % der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte B der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 nicht überschreiten;
c)
keiner der Mittelwerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Teil 3 Nummern 1.3 und 1.4 oder in Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwerte überschreitet;
d)
für Kohlenmonoxid (CO):

i)
im Fall von Abfallverbrennungsanlagen:

mindestens 97 % der Tagesmittelwerte innerhalb eines Jahres den in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstabe a festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten; und

mindestens 95 % aller während einer Zeitspanne von 24 Stunden erfassten Zehnminuten-Mittelwerte oder alle während derselben Zeitspanne erfassten Halbstundenmittelwerte die in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstaben b und c festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; bei Abfallverbrennungsanlagen, in denen die Temperatur des beim Verbrennungsprozess entstehenden Gases mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 1100 °C erhöht wird, können die Mitgliedstaaten für die Zehnminuten-Mittelwerte einen Bewertungszeitraum von sieben Tagen zugrunde legen;

ii)
im Fall von Abfallmitverbrennungsanlagen: die Bestimmungen von Teil 4 eingehalten werden.

1.2. Die Halbstundenmittelwerte und die Zehnminuten-Mittelwerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Teil 6 Nummer 1.3 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesmittelwerte werden anhand dieser validierten Mittelwerte bestimmt. Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

1.3. Die Mittelwerte des Probenahmezeitraums und die Mittelwerte bei regelmäßiger Messung von HF, HCl und SO2 werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 48 Absatz 3 und Teil 6 Nummer 1 ermittelt.

2.
Grenzwerte für Emissionen in Wasser

Die Emissionsgrenzwerte für Wasser gelten als eingehalten, wenn
a)
bei der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen 95 % und 100 % der Messwerte die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Teil 5 nicht überschreiten;
b)
bei Schwermetallen (Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Cu, Ni and Zn) bei nicht mehr als einer Messung pro Jahr die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder, wenn der Mitgliedstaat mehr als 20 Probenahmen pro Jahr vorsieht, bei nicht mehr als 5 % dieser Proben die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden;
c)
bei Dioxinen und Furanen die Messergebnisse den in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Bis 1. Januar 2016 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für den NOx-Grenzwert bei Lepolöfen und langen Drehrohröfen genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Gesamtemissionsgrenzwert für NOx von höchstens 800 mg/Nm3 vorgesehen ist.

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