ANHANG VII IED (RL 2010/75/EU)
Technische Bestimmungen für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden
TEIL 1
1. Bei jedem der folgenden Punkte gehört zu der jeweiligen Tätigkeit auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sofern nichts anderes bestimmt ist.
-
2.
-
Klebebeschichtung
Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren.- 3.
- Beschichtungstätigkeit
Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine zusammenhängende Schicht aufgebracht wird, und zwar:- a)
- auf eines der folgenden Fahrzeuge:
- i)
- Neufahrzeuge der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(1) sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden;
- ii)
- Fahrerhäuser sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
- iii)
- Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch ohne Fahrerhäuser;
- iv)
- Busse der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
- v)
- Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
- b)
- auf Metall- und Kunststoffoberflächen einschließlich Flugzeuge, Schiffe, Züge usw.;
- c)
- auf Holzoberflächen;
- d)
- auf Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen;
- e)
- auf Leder.
- 4.
- Bandblechbeschichtung
Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.- 5.
- Chemische Reinigung
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.- 6.
- Schuhherstellung
Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.- 7.
- Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen
Die Herstellung der obengenannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.- 8.
- Herstellung von Arzneimitteln
Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.- 9.
- Druck
Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und/oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen und die Laminierung. Von Kapitel V werden allerdings ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:- a)
- Flexodruck — ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen;
- b)
- Heatset-Rollenoffset — eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet;
- c)
- Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit — das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten;
- d)
- Illustrationstiefdruck — Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden;
- e)
- Rotationstiefdruck — eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen;
- f)
- Rotationssiebdruck — eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird;
- g)
- Klarlackauftrag — eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.
- 10.
- Kautschukumwandlung
Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.- 11.
- Oberflächenreinigung
Jede Tätigkeit, mit Ausnahme chemischer Reinigung, bei der mit Hilfe organischer Lösungsmittel Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.- 12.
- Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.- 13.
- Fahrzeugreparaturlackierung
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit — sowie der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten — zur- a)
- ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge, mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht;
- b)
- Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) (Klasse O gemäß der Richtlinie 2007/46/EG).
- 14.
- Wickeldrahtbeschichtung
Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden.- 15.
- Holzimprägnierung
Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.- 16.
- Holz- und Kunststofflaminierung
Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz und/oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.TEIL 2
Die Emissionsgrenzwerte in Abgasen werden bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa berechnet.Tätigkeit (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Emissionsgrenzwerte für Abgase (mg C/Nm3) | Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) | Gesamtemissionsgrenzwerte | Besondere Bestimmungen | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Neue Anlagen | Bestehende Anlagen | Neue Anlagen | Bestehende Anlagen | |||||
1 | Heatset-Rollenoffset (> 15) | 15-25 > 25 | 100 20 | 30 (1) 30 (1) | (1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen. | |||
2 | Illustrationstiefdruck (> 25) | 75 | 10 | 15 | ||||
3 | Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15) Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 30) | 15-25 > 25 > 30 (1) | 100 100 100 | 25 20 20 | (1) Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe. | |||
4 | Oberflächenreinigung unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 59 Absatz 5. (> 1) | 1-5 > 5 | 20 (1) 20 (1) | 15 10 | (1) Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt. | |||
5 | Sonstige Oberflächenreinigung (> 2) | 2-10 > 10 | 75 (1) 75 (1) | 20 (1) 15 (1) | (1) Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen. | |||
6 | Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparaturlackierung | > 0,5 | 50 (1) | 25 | (1) Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Teil 8 Nummer 2 ist anhand von 15-minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen. | |||
7 | Bandblechbeschichtung (> 25) | 50 (1) | 5 | 10 | (1) Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150. | |||
8 | Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- (5), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung (> 5) | 5-15 > 15 | 100 (1) (4) 50/75 (2) (3) (4) | 25 (4) 20 (4) | (1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen. (2) Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren. | |||
(3) Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150. (4) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 59 Absatz 3 freigestellt werden. (5) Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3. | ||||||||
9 | Wickeldrahtbeschichtung (> 5) | 10 g/kg (1) 5 g/kg (2) | (1) Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm. (2) Gilt für alle anderen Anlagen. | |||||
10 | Holzbeschichtung (> 15) | 15-25 > 25 | 100 (1) 50/75 (2) | 25 20 | (1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen. (2) Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren. | |||
11 | Chemische Reinigung | 20 g/kg (1) (2) | (1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts. (2) Der Emissionsgrenzwert nach Teil 4 Nummer 2 gilt nicht für diese Tätigkeit. | |||||
12 | Holzimprägnierung (> 25) | 100 (1) | 45 | 11 kg/m3 | (1) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot. | |||
13 | Lederbeschichtung (> 10) | 10-25 > 25 > 10 (1) | 85 g/m2 75 g/m2 150 g/m2 | Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m2 des Endprodukts angegeben. (1) Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. | ||||
14 | Schuhherstellung (> 5) | 25 g je Paar | Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben. | |||||
15 | Holz- und Kunststofflaminierung (> 5) | 30 g/m2 | ||||||
16 | Klebebeschichtung (> 5) | 5-15 > 15 | 50 (1) 50 (1) | 25 20 | (1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurück gewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150. | |||
17 | Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen (> 100) | 100-1000 > 1000 | 150 150 | 5 3 | 5 % der eingesetzten Lösungsmittel 3 % der eingesetzten Lösungsmittel | Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil der Beschichtungsmischung in einem geschlossenen Behälter verkauft werden. | ||
18 | Kautschukumwandlung (> 15) | 20 (1) | 25 (2) | 25 % der eingesetzten Lösungsmittel | (1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurück gewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150. (2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden. | |||
19 | Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl (> 10) | Tierisches Fett: 1,5 kg/t Rizinus: 3 kg/t Rapssamen: 1 kg/t Sonnenblumensamen: 1 kg/t Sojabohnen (normal gemahlen): 0,8 kg/t Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 kg/t Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: 3 kg/t (1) 1,5 kg/t (2) 4 kg/t (3) | (1) Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden. (2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen). (3) Gilt für Entschleimung. | |||||
20 | Herstellung von Arzneimitteln (> 50) | 20 (1) | 5 (2) | 15 (2) | 5 % der eingesetzten Lösungsmittel | 15 % der eingesetzten Lösungsmittel | (1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150. (2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden. |
TEIL 3
1. Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.
2. Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Produkte ist definiert als die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts. Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel: 2 × Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
3. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.
Tätigkeit (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Schwellenwert für die Produktion (bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts) | Gesamtemissionsgrenzwert | |
---|---|---|---|
Neue Anlagen | Bestehende Anlagen | ||
Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15) | > 5000 | 45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 | 60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2 |
≤ 5000 Schalenbauweise oder > 3500 Chassisbauweise | 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | |
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | |||
Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15) | ≤ 5000 | 65 | 85 |
> 5000 | 55 | 75 | |
Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15) | ≤ 2500 | 90 | 120 |
> 2500 | 70 | 90 | |
Beschichtung von neuen Bussen (> 15) | ≤ 2000 | 210 | 290 |
> 2000 | 150 | 225 |
4. Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der Tabelle unter Nummer 3 genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Teil 2 erfüllen.
TEIL 4
1. Bei Emissionen der in Artikel 58 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Artikel 58 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.
2. Bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem Gefahrenhinweis H341 oder H351 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.
TEIL 5
1. Der Betreiber kann einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt wurde.
2. Im Fall des Aufbringens von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben kann der folgende Plan verwendet werden. Erweist sich die nachstehende Vorgehensweise als ungeeignet, kann die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen beliebigen Alternativplan zu verwenden, mit dem Emissionsminderungen in der gleichen Höhe erzielt werden, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Teil 2 und 3 der Fall wäre. Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:- a)
- Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung, wird dem Betreiber eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt.
- b)
- Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
3. Der folgende Reduzierungsplan ist auf Anlagen anzuwenden, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann:- a)
- Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
- i)
- Die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff ist zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind.
- ii)
- Die jährlichen Bezugsemissionen sind durch Multiplikation der gemäß Ziffer i bestimmten Masse mit dem entsprechenden Faktor der nachstehenden Tabelle zu berechnen. Die zuständigen Behörden können eine Anpassung dieser Faktoren für einzelne Anlagen vornehmen, um einem nachgewiesenen erhöhten Wirkungsgrad beim Einsatz von Feststoffen Rechnung zu tragen.
Tätigkeit Multiplikationsfaktor für die Position a ii Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit, Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung 4 Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen 3 Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt 2,33 Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck 1,5
- b)
- Die Zielemission entspricht der jährlichen Bezugsemission, multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe
- i)
- (des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 15), für Anlagen, die unter Position 6 und den unteren Schwellenbereich der Positionen 8 und 10 des Teils 2 fallen;
- ii)
- (des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 5), für alle sonstigen Anlagen.
- c)
- Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die anhand der Lösungsmittelbilanz bestimmte tatsächliche Lösungsmittelemission geringer oder gleich der Zielemission ist.
- i)
- Die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff ist zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind.
- ii)
- Die jährlichen Bezugsemissionen sind durch Multiplikation der gemäß Ziffer i bestimmten Masse mit dem entsprechenden Faktor der nachstehenden Tabelle zu berechnen. Die zuständigen Behörden können eine Anpassung dieser Faktoren für einzelne Anlagen vornehmen, um einem nachgewiesenen erhöhten Wirkungsgrad beim Einsatz von Feststoffen Rechnung zu tragen.
Tätigkeit | Multiplikationsfaktor für die Position a ii |
---|---|
Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit, Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung | 4 |
Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen | 3 |
Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt | 2,33 |
Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck | 1,5 |
- i)
- (des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 15), für Anlagen, die unter Position 6 und den unteren Schwellenbereich der Positionen 8 und 10 des Teils 2 fallen;
- ii)
- (des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 5), für alle sonstigen Anlagen.
TEIL 6
1. Bei Abgasleitungen, an die eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und bei denen am Punkt des endgültigen Austritts durchschnittlich mehr als 10 kg/h organisch gebundenen Kohlenstoffs freigesetzt werden, wird die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht.
2. In den anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass entweder kontinuierliche oder periodische Messungen durchgeführt werden. Bei periodischen Messungen sind bei jedem Messvorgang mindestens drei Messwerte zu ermitteln.
3. Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung dieser Richtlinie eine Vorrichtung zur Minderung der Emissionen im Abgas nicht nötig ist.
TEIL 7
- 1.
- Grundsätze
Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:- a)
- Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 62;
- b)
- Ermittlung der künftigen Reduzierungsoptionen;
- c)
- Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Lösungsmittelverbrauch, die Lösungsmittelemissionen und die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels V.
- 2.
- Definitionen
Mit Hilfe der folgenden Definitionen lässt sich die Massenbilanz ermitteln. Input organischer Lösungsmittel (I):- I1
- Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Mischungen, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt.
- I2
- Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurück gewonnenen Mischungen, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurück gewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.
- O1
- Emissionen in Abgasen.
- O2
- Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5.
- O3
- Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.
- O4
- Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im Allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann.
- O5
- Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (einschließlich Lösungsmittel und/oder Verbindungen, die durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen).
- O6
- Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind.
- O7
- Organische Lösungsmittel oder in Mischungen enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen.
- O8
- Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O7 fallen.
- O9
- Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden.
3. Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.- a)
- Überprüfung der Erfüllung des Reduzierungsplans gemäß Teil 5 unter Angabe des Gesamtemissionsgrenzwerts als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder in anderer Form, wie in den Teilen 2 und 3 angegeben:
- i)
- für alle Tätigkeiten, die den Reduzierungsplan gemäß Teil 5 anwenden, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt. Der Verbrauch wird anhand der folgenden Gleichung berechnet:
C = I1 – O8
Parallel hierzu sind die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können;
- ii)
- um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder anderweitig in den Teilen 2 und 3 angegeben, zu beurteilen, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen werden anhand der folgenden Gleichung berechnet:
E = F + O1
Dabei ist F die diffuse Emission gemäß Buchstabe b Ziffer i. Die ermittelte Emission wird dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert;
- iii)
- zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 59 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii wird die Lösungsbilanz jährlich aufgestellt, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis wird anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß den Teilen 2, 3 und 5 für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
- b)
- Bestimmung der diffusen Emissionen im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Teil 2:
- i)
- Die diffuse Emission wird anhand einer der folgenden Gleichungen berechnet;
F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8
oder
F = O2 + O3 + O4 + O9
F wird entweder durch direkte Messung der Mengen oder durch eine gleichwertige Methode oder Berechnung, z. B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, bestimmt.
Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der anhand der folgenden Gleichung berechnet wird:
I = I1 + I2
- ii)
- Die diffusen Emissionen werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die so lange nicht wiederholt werden müssen, bis die Geräteausrüstung verändert wird.
- i)
- für alle Tätigkeiten, die den Reduzierungsplan gemäß Teil 5 anwenden, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt. Der Verbrauch wird anhand der folgenden Gleichung berechnet:
C = I1 – O8
Parallel hierzu sind die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können;
- ii)
- um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder anderweitig in den Teilen 2 und 3 angegeben, zu beurteilen, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen werden anhand der folgenden Gleichung berechnet:
E = F + O1
Dabei ist F die diffuse Emission gemäß Buchstabe b Ziffer i. Die ermittelte Emission wird dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert;
- iii)
- zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 59 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii wird die Lösungsbilanz jährlich aufgestellt, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis wird anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß den Teilen 2, 3 und 5 für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
- i)
- Die diffuse Emission wird anhand einer der folgenden Gleichungen berechnet;
F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8
oder
F = O2 + O3 + O4 + O9
F wird entweder durch direkte Messung der Mengen oder durch eine gleichwertige Methode oder Berechnung, z. B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, bestimmt.
Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der anhand der folgenden Gleichung berechnet wird:
I = I1 + I2
- ii)
- Die diffusen Emissionen werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die so lange nicht wiederholt werden müssen, bis die Geräteausrüstung verändert wird.
TEIL 8
1. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn- a)
- keines der arithmetischen Mittel aller während eines 24-Stunden-Zeitraums beim Betrieb einer Anlage oder bei der Durchführung einer Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen) ermittelten gültigen Einzelmesswerte die Emissionsgrenzwerte übersteigt,
- b)
- keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
2. Bei periodischen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang- a)
- der Mittelwert aller Einzelmessungen die Emissionsgrenzwerte nicht übersteigt,
- b)
- keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
3. Die Einhaltung des Teils 4 ist anhand der Summe der Massenkonzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen zu überprüfen. In allen anderen Fällen ist die Einhaltung der Bestimmungen anhand der gesamten Masse des emittierten organisch gebundenen Kohlenstoffs zu überprüfen, es sei denn, dass Teil 2 etwas anderes bestimmt.
4. Gasvolumina können dem Abgas zur Kühlung oder Verdünnung beigefügt werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, dürfen jedoch bei der Bestimmung der Massenkonzentration der Schadstoffe im Abgas nicht berücksichtigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
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