Artikel 8 RL 2010/78/EU

Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA” ), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA” ), und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) (im Folgenden „ESA” , wenn auf alle gemeinsam verwiesen wird) — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, beziehungsweise in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

2.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.

3.
Artikel 28 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

4.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Um für eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die ESA — unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Stellen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Art der zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall zu präzisieren, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

5.
In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Um für eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die ESA — unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Stellen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 37a

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie mit den ESA zusammen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(2) Die zuständigen Behörden stellen den ESA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.

7.
Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

„DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN” .

8.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(1) Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieser Richtlinie zu präzisieren, kann die Kommission folgende Maßnahmen erlassen:.

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.”

b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.”

9.
Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach jenem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

b)
Absatz 2a erhält folgende Fassung:

(2a) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 4. Januar 2011 für vier Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragene Befugnis. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 41a widerruft.

c)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(2b) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(2c) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.

d)
Absatz 3 wird gestrichen.

10.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 41a Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 41b Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2) Haben bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Frist nach Absatz 1 Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV versieht das Organ, das Einwände vorbringt, seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt mit einer Begründung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(**)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(***)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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