Artikel 9 RL 2010/78/EU

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bestehende Absatz erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen unbeschadet der Artikel 7 bis 12 die Anforderungen für diese Zulassung fest und teilen sie der Kommission und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA” ) mit.

b)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(2) Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, die Folgendes betreffen:

a)
die Informationen, die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans nach Artikel 7;
b)
die Präzisierung der Bedingungen für die Einhaltung des Gebots des Artikels 8;
c)
die Präzisierung der Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie der Umstände, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten, wie in Artikel 12 vorgesehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben a, b und c genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen entwickeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

2.
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und.

3.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Jede Zulassung wird der EBA mitgeteilt.

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EBA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

4.
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ein Entzug der Zulassung ist der Kommission und der EBA unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Den Betroffenen sind diese Gründe bekannt zu geben.

5.
In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

(9) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 19a Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Dokumentenvorlagen für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 19b festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

6.
In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Zur Präzisierung der Anforderungen dieses Artikels und um die Konvergenz der Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

7.
In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die gemäß diesem Artikel vorzulegenden Informationen festzulegen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards bis 1. Januar 2014 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

8.
In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Untersatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

9.
In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

10.
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.”

11.
Artikel 36 erhält folgende Fassung:

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 vorliegt oder in denen Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen wurden.

12.
Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen.

13.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben;.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Die EBA unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

14.
In Artikel 42 werden folgende Absätze angefügt:

Die zuständigen Behörden können die EBA mit allen Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die EBA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben zu präzisieren.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

15.
Artikel 42a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 4 eingefügt:

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA überwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und den Beschluss, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung womöglich trifft, abzuwarten. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Zweimonatsfrist ist als „Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten” im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA überwiesen werden.

b)
In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

16.
Artikel 42b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)
sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,
b)
die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,
c)
den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

17.
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 31 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter die Bedingungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

18.
Artikel 46 erhält folgende Fassung:

Artikel 46

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 dieser Richtlinie nur dann Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen schließen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

19.
Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)
Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b)
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
c)
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB” ), sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(**) relevant sind.

Dieser Abschnitt hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 möglicherweise benötigen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.”

20.
Artikel 63a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der EBA nach Absatz 6 entwickelt.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Um die kohärente Harmonisierung und die Angleichung der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Anforderungen zu präzisieren, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Darüber hinaus gibt die EBA Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente heraus.

Die EBA überwacht die Anwendung dieser Leitlinien.

21.
Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, verwenden die zuständigen Behörden zur Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

22.
In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

23.
In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode zu präzisieren, aufgrund derer die zuständigen Behörden den Kreditinstituten die Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

24.
In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen für die Anwendung der Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

25.
In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

26.
Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Um die kohärente Harmonisierung dieses Absatzes zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Ausnahmen nach den Buchstaben c und d sowie die Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 3 festgestellt wird, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

27.
Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

28.
Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen; sie setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.”

29.
Artikel 122a Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10) Die EBA berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA zur Angleichung der Aufsichtspraktiken in Bezug auf diesen Artikel Entwürfe technischer Regulierungsstandards, einschließlich Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

30.
In Artikel 124 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um diesen Artikel zu präzisieren und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren und gemeinsame Risikobewertungsmethoden festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

31.
Artikel 126 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.

32.
Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

„Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörde die EBA mit dieser Angelegenheit befassen, und diese kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden.”

b)
In Absatz 2 Unterabsatz 5 wird Folgendes angefügt:

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.”

c)
In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Im Hinblick auf einheitliche Bedingungen der Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Genehmigungsanträge nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 sowie nach Anhang III Abschnitt 6 entwickeln, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 6 und 7 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 3 wird der Ausdruck „den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden” durch „die EBA” ersetzt.
ii)
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis der Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.”

iii)
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unter konsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines Mutterkreditinstituts der Union oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft der Union zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, warten den Beschluss ab, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft, und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.”

iv)
Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.”

v)
Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:

Die EBA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz hinsichtlich der Anwendung von Artikel 123 und Artikel 124 sowie Artikel 136 Absatz 2 zu gewährleisten und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 10 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

33.
In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation ungünstiger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und für die in der Einleitung von Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, so warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die EBA.

34.
Artikel 131 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.”

35.
Artikel 131a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Unionsrechts — eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

Die EBA trägt in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als eine zuständige Behörde.

Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)
Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,
b)
gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
c)
Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,
d)
Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,
e)
kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,
f)
Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

ii)
Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.”

36.
Artikel 132 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt:

Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

b)
Folgende Unterabsätze werden angefügt:

Die zuständigen Behörden können die EBA mit Fällen befassen, in denen

a)
eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat oder
b)
ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch maßgeblicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in den in Unterabsatz 7 genannten Fällen im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

37.
Artikel 140 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständigen Behörden erstellen Listen der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Listen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.

38.
Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.”

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die mit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Überprüfung betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Hierzu konsultiert sie die EBA, bevor sie entscheidet.”

b)
Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der konsolidierten Beaufsichtigung zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.”

39.
In Artikel 144 werden die folgenden Absätze angefügt:

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

40.
In Artikel 150 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Bedingungen für die Anwendung nachfolgender Vorschriften:

a)
Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;
b)
Nummer 23 Buchstabe l des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien zur Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung sowie für die Anwendung der Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kategorien von Instrumenten, die die in dieser Nummer festgelegten Bedingungen erfüllen;
c)
die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die Festlegung der in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

41.
Artikel 156 wird wie folgt geändert:

a)
Der Ausdruck „Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden” wird durch „EBA” ersetzt.
b)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission beobachtet in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf die Konjunktur auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.”

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(**)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(***)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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