Artikel 2 RL 2011/15/EU
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen; das in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehene Datum für die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf Fischereifahrzeuge bleibt hiervon unberührt. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101.
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