Präambel RL 2011/15/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Entschließung MSC.150(77) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die IMO-Entschließung MSC.286(86) ersetzt. Folglich sollte Artikel 12 der Richtlinie 2002/59/EG, in dem auf die aufgehobene IMO-Entschließung verwiesen wird, entsprechend aktualisiert werden.
(2)
Die Vorschriften über das Mitführen von automatischen Identifizierungssystemen (AIS) und Schiffsdatenschreibern (VDR) sollten entsprechend den Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) aktualisiert werden, wobei die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation genehmigten vereinfachten VDR zu berücksichtigen sind. Außerdem sollte der Geltungsbereich der Ausnahmen von den Vorschriften über das Mitführen solcher Systeme für kleine Fahrgastschiffe auf kurzen Strecken präzisiert und an solche Fahrten angepasst werden.
(3)
Die Eingriffsbefugnisse der Mitgliedstaaten bei Ereignissen auf See sollten eindeutiger festgelegt werden. Insbesondere sollte klar zum Ausdruck kommen, dass sie den Hilfs–, Bergungs– und Schleppdiensten Anweisungen geben können, um eine schwere und unmittelbare Gefahr für ihre Küste oder damit verbundene Interessen sowie für die Sicherheit anderer Schiffe, deren Besatzungen und Fahrgäste oder von Personen an Land abzuwenden oder die Meeresumwelt zu schützen.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

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