Artikel 30 RL 2011/35/EU
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 2 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so sind die Kapitel III und IV sowie die Artikel 27, 28 und 29 anzuwenden.
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