Artikel 31 RL 2011/35/EU
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 2, 24 oder 30 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass alle übertragenden Gesellschaften aufhören zu bestehen, so sind das Kapitel III — mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c — und die Kapitel IV und V anzuwenden.
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