Artikel 19a RL 2011/36/EU
Datenerhebung und Statistiken
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten vorhanden ist, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu überwachen.
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens auf zentraler Ebene verfügbare Daten über Folgendes:
- a)
- die Anzahl der registrierten identifizierten und mutmaßlichen Opfer von Straftaten nach Artikel 2, aufgeschlüsselt nach der registrierenden Stelle, Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;
- b)
- die Anzahl der Straftaten nach Artikel 2 verdächtigten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit und Form der Ausbeutung;
- c)
- die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 strafrechtlich verfolgten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene), Staatsangehörigkeit, Form der Ausbeutung und Art der endgültigen Entscheidung über die Einleitung einer Strafverfolgung;
- d)
- die Anzahl der Entscheidungen über die Einleitung einer Strafverfolgung (Anklagen wegen Straftaten nach Artikel 2, Anklagen wegen anderer Straftaten, Entscheidungen, keine Anklage zu erheben, sonstige);
- e)
- die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 2 verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene) und Staatsangehörigkeit;
- f)
- die Anzahl der Gerichtsurteile (d. h. Freispruch, Verurteilungen, sonstige) wegen Straftaten nach Artikel 2;
- g)
- die Anzahl der wegen Straftaten nach Artikel 18a Absatz1 verdächtigten, strafrechtlich verfolgten und verurteilten Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppen (Minderjährige/Erwachsene).
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich grundsätzlich bis zum 30. September und — falls dies nicht möglich ist — spätestens bis zum 31. Dezember die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr.
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