Artikel 19b RL 2011/36/EU

Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 15. Juli 2028 ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels an, die in Konsultation mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen nach Artikel 19, mit den unabhängigen Stellen und mit den einschlägigen Interessenträgern, die im Bereich der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels tätig sind, ausgearbeitet und umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden.

(2) Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels können folgende Elemente beinhalten:

a)
Ziele, Prioritäten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels für alle Formen der Ausbeutung, einschließlich spezifischer Maßnahmen für Opfer im Kindesalter;
b)
Präventionsmaßnahmen wie Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen und Schulungen, sowie gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen als Teil der Notfallpläne in Bezug auf Menschenhandel infolge humanitärer Krisen;
c)
Maßnahmen zur Stärkung der Bekämpfung des Menschenhandels, unter anderem zur Verbesserung von Ermittlungen und Strafverfolgung in Fällen des Menschenhandels und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
d)
Maßnahmen zur Stärkung der frühzeitigen Erkennung und Unterstützung, der Betreuung sowie des Schutzes der Opfer von Menschenhandel;
e)
Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Auswertung der Umsetzung der nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels und alle aktualisierten Fassungen dieser Aktionspläne innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme mit.

(4) Die nationalen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels müssen öffentlich zugänglich sein.

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