Artikel 20 RL 2011/36/EU

Koordinierung der Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels

(1) Um zu einer koordinierten und konsolidierten Strategie der Union zur Bekämpfung des Menschenhandels beizutragen, unterstützen die Mitgliedstaaten einen EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels bei seinen Aufgaben. Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten dem EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels zumindest die in Artikel 19 genannten Informationen.

(2) Um einen kohärenten und umfassenden Ansatz zu gewährleisten, sorgt der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels für Koordinierung mit den nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertigen Mechanismen, Einrichtungen der Union sowie mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, auch im Sinne des Beitrags des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels zur zweijährlichen Berichterstattung der Kommission über den Fortschritt bei der Bekämpfung des Menschenhandels.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.