Artikel 1 RL 2011/51/EU

Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
„internationaler Schutz” den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(*);

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstaben c und d erhält folgende Fassung:

c)
denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
d)
die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;

b)
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977, des Paragrafen 11 des Anhangs zur Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 in der geänderten Fassung des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls, und des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.

b)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.”

4.
In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

(4) Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” aus, so muss das Eintra-gungsfeld „Anmerkungen” dieser langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EU den folgenden Hinweis enthalten: „Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt” .

(5) Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” verfügt, welche den in Absatz 4 genannten Hinweis enthält, ebenfalls eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” aus, so trägt der zweite Mitgliedstaat in die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” denselben Hinweis ein.

Vor der Eintragung des in Absatz 4 genannten Hinweises ersucht der zweite Mitgliedstaat den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat um Auskunft darüber, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der zweite Mitgliedstaat den Hinweis nicht ein.

(6) Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts auf den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, nachdem die in Absatz 5 genannte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt wurde, so ändert der zweite Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab diesem Übergang den Hinweis nach Absatz 4 entsprechend.

5.
In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde.

6.
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

(4a) Für den Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, gelten die Absätze 3 und 4 unbeschadet der Richtlinie 2004/83/EG.

7.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(3a) Verfügt ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dessen „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis enthält, so ersucht er den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat, Auskunft darüber zu erteilen, ob die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens.

(3b) Genießt der langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird diese Person in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen; dieser Mitgliedstaat nimmt die geschützte Person und ihre Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie ohne weitere Formalitäten unverzüglich wieder auf.

(3c) Abweichend von Absatz 3b hat der Mitgliedstaat, der die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt hat, weiterhin das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn diese Person die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleibt hiervon unberührt.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 19a Änderungen von „langfristigen Aufenthaltsberechtigungen — EU”

(1) Enthält eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts an einen zweiten Mitgliedstaat übergegangen, bevor dieser Mitgliedstaat die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” nach Artikel 8 Absatz 5 ausstellt, so ersucht der zweite Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt hat, diesen Hinweis entsprechend zu ändern.

(2) Wird einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt, bevor dieser Mitgliedstaat die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt hat, so ersucht dieser Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt hat, diese dahingehend zu ändern, dass der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Hinweis darin aufgenommen wird.

(3) Der Mitgliedstaat, der die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt hat, stellt die geänderte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in den Absätzen 1 und 2 genannten Ersuchens des zweiten Mitgliedstaats aus.

9.
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a) Sofern der internationale Schutz der langfristig aufenthaltsberechtigten Person nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde oder sie nicht unter eine der Kategorien nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG fällt, gilt Absatz 3 dieses Artikels nicht für Drittstaatsangehörige, deren vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” den in Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Hinweis enthält.

Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleiben hiervon unberührt.

10.
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen nach den Artikeln 8, 12, 19, 19a, 22 und 23 zuständig sind.”

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

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