Präambel RL 2011/51/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(2) findet keine Anwendung auf Personen, die internationalen Schutz genießen, im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(3).
- (2)
- Die Aussicht, nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, ist für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung.
- (3)
- Die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für Personen, die internationalen Schutz genießen, ist darüber hinaus von Bedeutung für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, welcher ein grundlegendes, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegtes Ziel der Union darstellt.
- (4)
- Personen, die internationalen Schutz genießen, sollten deshalb in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen.
- (5)
- Im Hinblick auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz genießen, auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutz zuerkannt hat, muss sichergestellt werden, dass diese anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund des Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können.
- (6)
- Personen, die internationalen Schutz genießen, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sollten unter bestimmten Voraussetzungen in wirtschaftlichen und sozialen Belangen den Bürgern des Aufenthaltsmitgliedstaates weitgehend gleichgestellt werden, so dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu einem echten Instrument ihrer Integration in die Gesellschaft wird, in der sie leben.
- (7)
- Die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte unbeschadet der Rechte und Leistungen gelten, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG sowie gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung ( „Genfer Flüchtlingskonvention” ) zustehen.
- (8)
- Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf und dort die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, sollten gleichermaßen für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben.
- (9)
- Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen, die internationalen Schutz genießen, fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.
- (10)
- Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen erlangt hat, so sollte diese Person den gemäß der Richtlinie 2004/83/EG und gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Schutz vor Zurückweisung genießen. Dazu bedarf es, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als dem, in dem diese Person gegenwärtig als langfristig Aufenthaltsberechtigter aufhältig ist, einer Regelung, wonach diese Person nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf, der internationalen Schutz gewährt hat, und wonach dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme dieser Person verpflichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung ist gemäß der Richtlinie 2004/83/EG gestattet. Dieselben Garantien sollten auch für eine Person gelten, die internationalen Schutz genießt und in einem zweiten Mitgliedstaat aufhältig ist, aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.
- (11)
- Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Gebiet der Union gemäß der Richtlinie 2004/83/EG zulässig, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls auch von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und dass diese eingehend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Ausweisung dieser geschützten Person im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt.
- (12)
- Die vorliegende Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 7, anerkannt wurden.
- (13)
- Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
- (14)
- Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (15)
- Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2011.
- (2)
ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
- (3)
ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
- (4)
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
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