Artikel 15 AFIM (RL 2011/61/EU)
Risikomanagement
(1) Die AIFM trennen die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen, auch von den Funktionen des Portfoliomanagements.
Die funktionelle und hierarchische Trennung der Funktionen des Risikomanagements in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip überwacht, in dem Sinn, dass der AIFM in jedem Fall in der Lage sein muss nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieses Artikels genügt und durchgehend wirksam ist.
(2) Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(1) abgegeben worden sind.
Die AIFM überprüfen die Riskomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und passen sie erforderlichenfalls an.
(3) AIFM unterliegen zumindest folgenden Verpflichtungen:
- a)
- sie führen eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence process) durch, wenn sie für Rechnung des AIF Anlagen tätigen;
- b)
- sie gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;
- c)
- sie gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen;
- d)
- sie sorgen bei der Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sorgen AIFM, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, auch wenn diese AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen, setzen ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand und wirksam und überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
Unbeschadet Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b gelten die in Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt.
(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
(4) Die AIFM legen ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen fest, das sie für jeden der von ihnen verwalteten AIF einsetzen können, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
- a)
- die Art des AIF,
- b)
- die Anlagestrategie des AIF,
- c)
- die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,
- d)
- jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
- e)
- die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,
- f)
- das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist,
- g)
- das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
- h)
- Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.
(4a) Ein AIFM stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihm verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt:
- a)
- ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- b)
- einen AIF oder
- c)
- einen OGAW.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013(3), (EU) Nr. 346/2013(4) und (EU) 2015/760(5) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4b) Ein AIFM stellt sicher, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF nicht mehr als folgenden Wert ausmacht:
- a)
- 175 %, wenn es sich um einen offenen AIF handelt;
- b)
- 300 %, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
Die Hebelfinanzierung des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert.
Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Zwecke der Berechnung des in Unterabsatz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko.
Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des AIFM, der ihn verwaltet, so trifft der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung trägt.
Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 25 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden gelten die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
(4c) Die in Absatz 4a festgelegte Anlagebeschränkung von 20 %:
- a)
- gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt des AIF genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegt;
- b)
- gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können, und
- c)
- wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Aussetzung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum begrenzt, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und dauert in keinem Fall länger als zwölf Monate.
(4d) Der in Absatz 4c Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Anwendungszeitpunkt trägt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung. Unter außergewöhnlichen Umständen können die für den AIFM zuständigen Behörden eine höchstens 12-monatige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.
(4e) Der AIFM stellt sicher, dass ein AIF, den er verwaltet, keine Kredite an die folgenden Einheiten vergibt:
- a)
- den AIFM oder die Mitarbeiter dieses AIFM;
- b)
- die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;
- c)
- ein Unternehmen, dem der AIFM gemäß Artikel 20 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;
- d)
- ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannt sind.
(4f) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind gemäß Artikel 23 anzugeben.
(4g) Unbeschadet anderer Instrumente des Unionsrechts kann ein Mitgliedstaat AIF, die Kredite vergeben, untersagen, Kredite an Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zu vergeben, und AIF die Erbringung von Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Dieses Verbot berührt nicht den Vertrieb von AIF, die Kredite an Verbraucher gewähren oder Kreditdienstleistungen erbringen, in der Union.
(4h) Die Mitgliedstaaten untersagen AIFM, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen.
(4i) Ein AIFM stellt sicher, dass der von ihm verwaltete AIF 5 % des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschließend auf Dritte übertragenen Kredits einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:
- a)
- bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit; und
- b)
- für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.
Abweichend von Unterabsatz 1 gilt die darin festgelegte Anforderung nicht, wenn
- a)
- der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können;
- b)
- der Verkauf für die Einhaltung der gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist;
- c)
- der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
- d)
- der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats weist der AIFM nach, dass er die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 erfüllt.
(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Risikomanagementsysteme, die die AIFM in Abhängigkeit von den für Rechnung der von ihnen verwalteten AIF eingegangenen Risiken zu betreiben haben,
- b)
- die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
- c)
- die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikomanagementfunktion und den operativen Abteilungen, einschließlich der Portfoliomanagementfunktion, zu erfolgen hat,
- d)
- die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,
- e)
- die Anforderungen nach Absatz 3.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
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