Artikel 16 AFIM (RL 2011/61/EU)
Liquiditätsmanagement
(1) Die AIFM verfügen für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und legen Verfahren fest, die es ihnen ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt.
Die AIFM führen regelmäßig Stresstests durch, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen sie die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und die Liquiditätsrisiken der AIF entsprechend überwachen können.
(2) Die AIFM gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihnen verwalteten AIF schlüssig ineinander greifen.
(2a) Ein AIFM stellt sicher, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern der AIFM, der ihn verwaltet, gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Anforderung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760.
(2b) Um sicherzustellen, dass die Absätze 1 und 2 dieses Artikels eingehalten werden, wählt ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, unter den in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Instrumenten mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus, nachdem er die Eignung dieser Instrumente im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Der AIFM nimmt diese Instrumente in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF auf, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang V Nummern 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein AIFM beschließen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)zugelassen ist.
Der AIFM setzt detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments um. Die Auswahl im Sinne der Unterabsätzen 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mitgeteilt.
Die Sachauskehr gemäß Anhang V Nummer 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht.
Abweichend von Unterabsatz 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der AIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser AIF ein börsengehandelter Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.
(2c) Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im Interesse der AIF-Anleger die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme der in Anhang V Nummer 1 genannten AIF-Anteile vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF enthalten sind, andere aus Anhang V Nummern 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Absatz 2b aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der AIF-Anleger auch die in Anhang V Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren.
Ein AIFM darf Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder die Abspaltung illiquider Anlagen nach Unterabsatz 1 nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist.
(2d) Ein AIFM informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich bei einem der folgenden Umstände:
- a)
- wenn der AIFM das in Anhang V Nummer 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert;
- b)
- wenn der AIFM eines der in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht.
Ein AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und — bei potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems — den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) unverzüglich über alle gemäß diesem Absatz eingegangenen Meldungen. Die ESMA ist befugt, die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben.
(2e) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den AIFM, die offene AIF verwalten, zumindest die in Anhang V genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente zur Verfügung stehen.
(2f) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Anforderungen festzulegen, die kreditvergebende AIF erfüllen müssen, um eine offene Struktur aufrechtzuerhalten. Diese Anforderungen umfassen ein solides Liquiditätsmanagementsystem, die Verfügbarkeit liquider Aktiva und Stresstests sowie eine angemessene Rücknahmepolitik unter Berücksichtigung des Liquiditätsprofils kreditvergebender AIF. Diese Anforderungen tragen auch den zugrunde liegenden Kreditrisiken, der durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Kredite und der Granularität und Zusammensetzung der Portfolios kreditvergebender AIF gebührend Rechnung.
(2g) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Merkmale der in Anhang V aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zu präzisieren.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Vielfalt der Anlagestrategien und zugrunde liegenden Vermögenswerte von AIF. Diese Regulierungsstandards dürfen die Möglichkeiten der AIFM, jedes geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen, nicht einschränken.
(2h) Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2025 Leitlinien aus, die die Auswahl und Justierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch die AIFM für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die Minderung der Risiken für die Finanzstabilität betreffen. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für die Steuerung des Liquiditätsrisikos beim AIFM verbleibt. Sie müssen Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen die in Anhang V Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktiviert werden kann. Dabei wird ausreichend Zeit für die Anpassungen vorgesehen, bevor sie Anwendung finden, was insbesondere bestehende AIF betrifft.
(2i) Die ESMA übermittelt der Kommission die in den Absätzen 2f und 2g genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens 16. April 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2f und 2g im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Liquiditätsmanagementsystemen und –verfahren und
- b)
- den Gleichklang von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 2.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
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