Artikel 3 AFIM (RL 2011/61/EU)

Ausnahmen

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für AIFM, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die Tochtergesellschaften des AIFM oder andere Tochtergesellschaften jener Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist.

(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 gelten für die folgenden AIFM nur die Absätze 3 und 4 dieses Artikels:

a)
AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder
b)
AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten AIFM zumindest

a)
einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen,
b)
sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ausweisen,
c)
den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorlegen,
d)
die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF unterrichten, um den zuständigen Behörden eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, und
e)
den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls mitteilen, dass sie die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten.

Dieser Absatz und Absatz 2 gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Absatz 2 genannten AIFM.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betroffene AIFM binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach den in dieser Richtlinie dargelegten Verfahren beantragt, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.

(4) Die in Absatz 2 genannten AIFM kommen nicht in den Genuss der mit dieser Richtlinie eingeräumten Rechte, es sei denn, sie beschließen, sich dieser Richtlinie zu unterwerfen. Unterwerfen AIFM sich dieser Richtlinie, so findet diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit Anwendung.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur genauen Festlegung der Verfahren, die auf AIFM, die beschließen, sich gemäß Absatz 4 dieser Richtlinie zu unterwerfen, anzuwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte sind nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

(6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Berechnung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIFM, die AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten,
b)
die Pflicht zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung der Systemrisiken gemäß Absatz 3 zu ermöglichen, und
c)
die Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 3.

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