Artikel 4 AFIM (RL 2011/61/EU)
Definitionen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
„AIF” ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
- i)
- von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
- ii)
- keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
- b)
- „AIFM” ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
- c)
- „Zweigniederlassung” in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
- d)
- „Carried interest” ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, die ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht.
- e)
-
„Enge Verbindungen” ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
- i)
- Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
- ii)
- Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(1) oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; für die Zwecke dieses Buchstabens wird ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen.
Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung” zwischen diesen Personen.
- f)
- „Zuständige Behörden” sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
- g)
-
„Zuständige Behörden” in Bezug auf eine Verwahrstelle sind
- i)
- die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;
- ii)
- die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist;
- iii)
- die nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in jener Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört;
- iv)
- die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in jener Vorschrift genanntes Unternehmen ist, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder die amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist;
- v)
- die betreffenden nationalen Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie als Verwahrstelle für einen Nicht-EU-AIF benannt wird und nicht unter die Ziffern i bis iv dieses Buchstabens fällt.
- h)
- „Zuständige Behörden des EU-AIF” sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
- i)
- „Kontrolle” ist die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.
- j)
-
„Mit Sitz in” bezeichnet
- i) bei AIFM:
- „mit satzungsmäßigem Sitz in” ;
- ii) bei AIF:
- „zugelassen oder registriert in” ; oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: „mit satzungsmäßigem Sitz in” ;
- iii) bei Verwahrstellen:
- „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in” ;
- iv) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind:
- „mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in” ;
- v) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind:
- „mit Wohnsitz in” .
- k)
-
„EU-AIF” bezeichnet
- i)
- einen AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, oder
- ii)
- einen AIF, der nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, dessen satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat befindet.
- l)
- „EU-AIFM” bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat.
- m)
-
„Feeder-AIF” bezeichnet einen AIF, der
- i)
- mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF ( „Master-AIF” ) anlegt, oder
- ii)
- mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen, oder
- iii)
- anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat.
- n)
- „Finanzinstrument” ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.
- o)
-
„Holdinggesellschaft” ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder
- i)
- auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, oder
- ii)
- die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.
- p)
-
„Herkunftsmitgliedstaat des AIF” ist:
- i)
- der Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder
- ii)
- wenn der AIF in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem der AIF seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
- q)
- „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM” ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM” immer der „Referenzmitgliedstaat” gemeint, wie in Kapitel VII vorgesehen.
- r)
-
„Aufnahmemitgliedstaat des AIFM” ist:
- i)
- ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
- ii)
- ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
- iii)
- ein Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt;
- iv)
- ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM EU-AIF verwaltet;
- v)
- ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;
- vi)
- ein Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF vertreibt, oder
- vii)
- ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem ein EU-AIFM die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 erbringt.
- s)
- „Anfangskapital” bezeichnet Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG.
- t)
- „Emittent” ist jeder Emittent im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.
- u)
- „Gesetzlicher Vertreter” ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach dieser Richtlinie zu handeln.
- v)
- „Hebelfinanzierung” ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht.
- w)
- „Verwaltung von AIF” bedeutet, dass mindestens die in Anhang I Nummer 1 Buchstaben a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden.
- x)
- „Vertrieb” ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union.
- y)
- „Master-AIF” ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Buchstabe m übernommen hat.
- z)
- „Referenzmitgliedstaat” ist der gemäß Artikel 37 Absatz 4 festgelegte Mitgliedstaat.
- aa)
- „Nicht-EU-AIF” ist ein AIF, der kein EU-AIF ist.
- ab)
- „Nicht-EU-AIFM” ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist.
- ac)
- „Nicht börsennotiertes Unternehmen” ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind.
- ad)
- „Eigenmittel” sind Eigenmittel gemäß Artikel 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG.
- ae)
- „Mutterunternehmen” ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.
- aea)
- „Pre-Marketing” ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 31 oder 32 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt;
- af)
- „Primebroker” ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
- ag)
- „Professioneller Anleger” ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
- ah)
- „Qualifizierte Beteiligung” ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird.
- ai)
- „Arbeitnehmervertreter” sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG.
- aj)
- „Kleinanleger” ist ein Anleger, bei dem es sich nicht um einen professionellen Anleger handelt.
- ak)
- „Tochterunternehmen” ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.
- al)
- „Aufsichtsbehörden” in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind.
- am)
- „Aufsichtsbehörden” in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind.
- an)
- „Verbriefungszweckgesellschaften” sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben(2), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
- ao)
- „OGAW” sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe ad dieses Artikels finden die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(3) entsprechend Anwendung.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften:
- a)
- zur Festlegung der Methoden für Hebelfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe v, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und
- b)
- dazu, wie Hebelfinanzierungen zu berechnen sind.
(4) Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) (ESMA) erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um die Arten von AIFM, soweit dies für die Anwendung dieser Richtlinie und zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie relevant ist, zu bestimmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
- (2)
ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.
ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
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