Artikel 50 AFIM (RL 2011/61/EU)
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten erleichtern die in diesem Abschnitt vorgesehene Zusammenarbeit.
(3) Die zuständigen Behörden machen zum Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander und der ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihnen gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats leiten die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 oder 7 von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten haben, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Absatz 17 oder Artikel 40 Absatz 14 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiter.
Ist eine zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Artikel 35, 37 und/oder 40 vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(5) Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats angemessene Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen diese Richtlinie verstößt oder verstoßen hat, so teilen sie dies der ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mit. Die zuständigen Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen und unterrichten die ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurden, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
(5a) Machen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM von den Befugnissen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j Gebrauch, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.
(5b) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.
(5c) Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem in Absatz 5b genannten Antrag nicht zu, so unterrichten sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und — sofern der ESRB gemäß Absatz 5b über das Ersuchen unterrichtet wurde — den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
(5d) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 5b und 5c erhaltenen Informationen gibt die ESMA unverzüglich gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j ab. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.
(5e) Handeln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 5d oder beabsichtigen sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichten sie die ESMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen — und sofern eine solche Veröffentlichung nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Anteilsinhaber bzw. -eigner oder der Öffentlichkeit steht — kann die ESMA die Tatsache veröffentlichen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen, zusammen mit den von den zuständigen Behörden angegebenen Gründen für die Nichtbefolgung bzw. für ihre entsprechende Absicht. Die ESMA prüft, ob die Vorteile der Veröffentlichung die Verschärfung der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen aufwiegen würden, und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des AIFM im Voraus über eine solche Veröffentlichung.
(5f) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM können in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 mit Ausnahme von Buchstabe j desselben Absatzes auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
(5g) Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 21 Absatz 5a genannten Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, die die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gestattet, und haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIF oder — falls der AIF keiner Regulierung unterliegt — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der den AIF verwaltet, begründeten Anlass zu der Vermutung, dass eine Verwahrstelle, die nicht der Aufsicht dieser zuständigen Behörden unterliegt, gegen diese Richtlinie verstößt oder verstoßen hat, so teilen diese zuständigen Behörden dies der ESMA und den für die betreffende Verwahrstelle zuständigen Behörden unverzüglich und so genau wie möglich mit. Die zuständigen Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen und unterrichten die ESMA und die zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die Informationen übermittelt, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
(5h) Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, der ESMA unverzüglich Erläuterungen zu bestimmten Fällen zu übermitteln, die eine ernsthafte Bedrohung für den Anlegerschutz darstellen, das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten gefährden oder Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen bergen.
(6) Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, in denen die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden, den ESA, dem ESRB und den Mitgliedern des ESZB vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegt werden.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(7) Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2026 Leitlinien mit Hinweisen für die zuständigen Behörden mit Blick auf die Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j und mit Angaben zu den Situationen aus, die dazu führen könnten, dass die in den Absätzen 5b und 5f genannten Ersuchen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA die potenziellen Auswirkungen einer solchen aufsichtlichen Maßnahme auf den Anlegerschutz und die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Union. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement bei den AIFM verbleibt.
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