Artikel 51 AFIM (RL 2011/61/EU)

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden wenden die zuständigen Behörden die Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands hält die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ein.

(2) Die Daten werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.

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