Artikel 59 AFIM (RL 2011/61/EU)

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission(1) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

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