Artikel 60 AFIM (RL 2011/61/EU)
Offenlegung von Ausnahmeregelungen
Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6 oder 9, Artikel 15 Absatz 4g oder den Artikeln 21, 22, 28 oder 43 Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.
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