Artikel 61 AFIM (RL 2011/61/EU)

Übergangsbestimmung

(1) AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach dieser Richtlinie ausüben, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Recht nachzukommen und stellen binnen eines Jahres nach Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Zulassung.

(2) Die Artikel 31, 32 und 33 dieser Richtlinie gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(3) Sofern AIFM vor dem 22. Juli 2013 AIF des geschlossenen Typs verwalten, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie zu haben.

(4) Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne — mit Ausnahme von Artikel 22 und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30 — die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten oder eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie beantragen zu müssen.

(6) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie Artikel 15 Absätze 4a bis 4d und Artikel 16 Absatz 2a einhalten.

Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in Artikel 15 Absatz 4a bzw. 4b genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert bzw. diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in Artikel 15 Absätze 4a bzw. 4b genannten Obergrenzen, dürfen AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.

Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie Artikel 15 Absätze 4a bis 4d und Artikel 16 Absatz 2a in Bezug auf diese AIF einhalten.

Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes kann sich ein AIFM, der kreditvergebende AIF verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, Artikel 15 Absätze 4a bis 4d und Artikel 16 Absatz 2a zu befolgen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM davon in Kenntnis gesetzt werden.

Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIFM diese AIF weiterhin verwalten, ohne Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 15 Absätze 4e, 4f, 4g, 4h und 4i in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.