Artikel 63 AFIM (RL 2011/61/EU)
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Es wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 50a
Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken” (Originatoren), und den Interessen von OGAW, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 112 mit Bestimmungen zu Folgendem:
- a)
- den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein OGAW in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % behält,
- b)
- den qualitativen Anforderungen, die OGAW, die in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.
- 2.
-
Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a.
- 3.
-
Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
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