Artikel 6 AFIM (RL 2011/61/EU)
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM nur dann AIF verwalten dürfen, wenn sie gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden.
Gemäß dieser Richtlinie zugelassene AIFM müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für eine Zulassung jederzeit einhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein externer AIFM keine anderen Tätigkeiten ausüben darf als die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Genehmigung nach Richtlinie 2009/65/EG.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein intern verwalteter AIF keine andere Tätigkeit ausüben darf als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anhang I.
(4) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einem externen AIFM die Zulassung zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
- a)
- Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,
- b)
- als Nebendienstleistungen:
- i)
- Anlageberatung,
- ii)
- Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen.
- iii)
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
- iv)
- jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird.
- c)
- Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011,
- d)
- Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(5) AIFM dürfen nach dieser Richtlinie nicht zugelassen werden, um
- a)
- ausschließlich die in Absatz 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,
- c)
- ausschließlich die in Anhang I Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen, oder
- d)
- die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall, oder
- e)
- Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, die in den von ihnen verwalteten AIF verwendet werden.
(6) Artikel 15, Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 5 Unterabsatz 1 und die Artikel 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU finden Anwendung, wenn die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Dienstleistungen in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente von AIFM erbracht werden.
(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Angaben vorlegen, damit sie die Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen können.
(8) Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, sind nicht dazu verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa der individuellen Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung nach dieser Richtlinie zu erhalten. Wertpapierfirmen dürfen Anteile an AIF allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern in der Union anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1).
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