Artikel 7 AFIM (RL 2011/61/EU)
Antrag auf Zulassung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung beantragen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes betreffend diesen AIFM vorlegt:
- a)
- Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen;
- b)
- Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,
- c)
- einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln II, III, IV und gegebenenfalls den Kapiteln V, VI, VII und VIII nachkommen will,
- d)
- Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 13,
- e)
- Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Artikel 20 an Dritte getroffen wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats außerdem Folgendes zu den AIF, die er zu verwalten beabsichtigt, vorlegt:
- a)
- Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
- b)
- Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt,
- c)
- die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
- d)
- Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 für jeden AIF, den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
- e)
- alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
(4) Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft” ), eine Zulassung als AIFM nach dieser Richtlinie, so schreiben die zuständigen Behörden der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nicht vor, dass sie Angaben bzw. Unterlagen vorlegen muss, die sie bereits bei der Beantragung der Zulassung nach Richtlinie 2009/65/EG vorgelegt hat, sofern diese Angaben bzw. Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die nach diesem Kapitel erteilten Zulassungen und Rücknahmen von Zulassungen.
Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM, eine Liste der in der Union von solchen AIFM verwalteten und/oder vertriebenen AIF und die für jeden solchen AIFM zuständige Behörde hervorgeht. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
(6) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die den zuständigen Behörden in einem Zulassungsantrag eines AIFM vorzulegenden Angaben, einschließlich des Geschäftsplans, zu präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(7) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Vorlage von Angaben im Sinn von Absatz 6 Unterabsatz 1 festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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