Artikel 7 AFIM (RL 2011/61/EU)

Antrag auf Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung beantragen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes betreffend diesen AIFM vorlegt:

a)
Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anhang I genannten Funktionen, einschließlich:

i)
einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
ii)
einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb des AIFM;
iii)
eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
iv)
einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen,

aa)
der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung des AIFM,
b)
Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach den Kapiteln II, III, IV und gegebenenfalls den Kapiteln V bis VIII dieser Richtlinie und seinen Pflichten gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird,
d)
Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis des AIFM gemäß Artikel 13,
e)
Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen gemäß Artikel 20 an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:

i)
für jeden Beauftragten:

die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,

das Land, in dem er ansässig ist,

gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;

ii)
eine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:

die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM,

die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;

iii)
in Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt:

eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben des Portfoliomanagements, einschließlich der Frage, ob es sich bei jeder solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

iv)
eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats außerdem Folgendes zu den AIF, die er zu verwalten beabsichtigt, vorlegt:

a)
Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
b)
Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt,
c)
die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
d)
Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 für jeden AIF, den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
e)
alle in Artikel 23 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

(4) Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft” ), eine Zulassung als AIFM nach dieser Richtlinie, so schreiben die zuständigen Behörden der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nicht vor, dass sie Angaben bzw. Unterlagen vorlegen muss, die sie bereits bei der Beantragung der Zulassung nach Richtlinie 2009/65/EG vorgelegt hat, sofern diese Angaben bzw. Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die nach diesem Kapitel erteilten Zulassungen und Rücknahmen von Zulassungen und über alle Änderungen der Liste der AIF, die in der Union von zugelassenen AIFM verwaltet oder vermarktet werden.

Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Richtlinie zugelassene AIFM, die für jeden dieser AIFM zuständigen Behörden und eine Liste der in der Union von solchen AIFM verwalteten oder vertriebenen AIF hervorgehen. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht.

(8) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 16. April 2029 einen Bericht vor, in dem sie die Marktpraxis in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben und die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und von Artikel 20 analysiert; der Bericht stützt sich unter anderem auf die Daten, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d gemeldet wurden, sowie auf die Ausübung der Befugnisse der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz. In diesem Bericht wird auch analysiert, ob die Substanzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

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