Artikel 8 RL 2011/64/EU
(1) Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt.
(2) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:
- a)
- der spezifischen Verbrauchsteuer,
- b)
- der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
(4) Ab dem 1. Januar 2014 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:
- a)
- der spezifischen Verbrauchsteuer,
- b)
- der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der MwSt. auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
(5) Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % — je nachdem, welcher Prozentsatz Anwendung findet — der Gesamtsteuerlast oder steigt er über 76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.
(6) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben.
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