Artikel 9 RL 2011/64/EU

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

a)
eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
b)
eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;
c)
eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.

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