Artikel 9 RL 2011/64/EU
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.
(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:
- a)
- eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
- b)
- eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;
- c)
- eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.
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