Artikel 23 RoHS2 (RL 2011/65/EU)
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen umgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2013 sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
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