Artikel 24 RoHS2 (RL 2011/65/EU)
Überprüfung
(1) Spätestens bis zum 22. Juli 2014 überprüft die Kommission, ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Elektro- und Elektronikgeräte abgeändert werden muss, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag über zusätzliche Ausschlüsse für Elektro- und Elektronikgeräte vor.
(2) Spätestens bis zum 22. Juli 2021 führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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