ANHANG III RoHS2 (RL 2011/65/EU)
Ausnahme | Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten | |
---|---|---|
1. | Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
1a. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
1b. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
1c. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
1d. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
1e. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 5 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
1f. I | Für Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 5 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
1f. II | Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg | Läuft am 24. Februar 2025 ab. |
1g. | Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr: 3,5 mg | Läuft am 24. August 2023 ab. |
2a. | Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: | |
2a. I | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 4 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
2a. II | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 3 mg | Läuft am 24. August 2023 ab. |
2a. III | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 3,5 mg | Läuft am 24. August 2023 ab. |
2a. IV | Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 3,5 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
2a. V | Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25000 Std.): 5 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
2b. | Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: | |
2b. I | Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg | Läuft am 13. April 2012 ab. |
2b. II | Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg | Läuft am 13. April 2016 ab. |
2b. III | Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9): 15 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab; vom 25. Februar 2023 bis zum 24. Februar 2025 dürfen 10 mg je Lampe verwendet werden. |
2b. IV – 1 | Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen): 15 mg | Läuft am 24. Februar 2025 ab. |
2b. IV – 2 | Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 15 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
2b. IV – 3 | Notbeleuchtungslampen: 15 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
3. | Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke in vor dem 24. Februar 2022 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen: | |
3a. | Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg | Läuft am 24. Februar 2025 ab. |
3b. | Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1500 mm): 5 mg | Läuft am 24. Februar 2025 ab. |
3c. | Lange Lampen (> 1500 mm): 13 mg | Läuft am 24. Februar 2025 ab. |
4a. | Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe) 15 mg | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4a. I | Quecksilber in Niederdruckentladungslampen ohne Leuchtstoffbeschichtung, bei denen die Anwendung es erfordert, dass der Hauptbereich der spektralen Lampenleistung im ultravioletten Spektrum liegt: Je Lampe dürfen bis zu 15 mg Quecksilber verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4b. | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 80 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 105 W: Es dürfen 16 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4b. I | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 155 W: Es dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4b. II | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: 155 W < P ≤ 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4b. III | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P > 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4c. | Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen: | |
4c. I | P ≤ 155 W: 20 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4c. II | 155 W < P ≤ 405 W: 25 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4c. III | P > 405 W: 25 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4d. | Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV) | Läuft am 13. April 2015 ab. |
4e. | Quecksilber in Metallhalidlampen (MH) | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4f. I | Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind | Läuft am 24. Februar 2025 ab. |
4f. II | Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen, die in Projektoren verwendet werden, die eine Leistung ≥ 2000 ANSI-Lumen erfordern | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4f. III | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für die Beleuchtung im Gartenbau | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4f. IV | Quecksilber in Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4g. |
Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:
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Läuft am 31. Dezember 2018 ab |
5a. | Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren | |
5b. | Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei | |
6a. | Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei |
Läuft ab am
|
6a. I | Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei. | Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab. |
6b. | Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei |
Läuft ab am
|
6b. I | Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt | Läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab. |
6b. II | Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei | Läuft am 18. Mai 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab. |
6c. | Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei |
Läuft ab am
|
7a. | Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei) |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 24 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab. Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab. |
7b. | Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich | |
7c. I | Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung |
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab. Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab. Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11 am 21. Juli 2024 ab. |
7c. II | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber |
Gilt nicht für unter die Einträge 7c. I und 7c. IV dieses Anhangs fallende Verwendungen. Läuft ab am
|
7c. III | Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
7c. IV | Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind |
Läuft ab am
|
8a. | Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ „one shot pellet” | Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden. |
8b. | Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am
|
8b. I |
Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in
|
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. |
9. | Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am
|
9a. I | Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen (einschließlich Minibars) bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Wärmegenerator mit einer durchschnittlichen Nutzleistungsaufnahme von < 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen | Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft am 5. März 2021 ab. |
9a. II |
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel:
|
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. |
9a. III | Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel bis zu einem Massenanteil von 0,7 % im Arbeitsmedium des geschlossenen Kreislaufs aus Kohlenstoffstahl von Gasabsorptionswärmepumpen für Raumheizung und Warmwasserbereitung | Gilt für Kategorie 1 und läuft am 31. Dezember 2026 ab. |
9b. | Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am
|
9b. I | Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) | Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab. |
11a. | Blei in „C-Press” -Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
11b. | Blei in anderen als „C-Press” -Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone | Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden. |
12. | Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
13a. | Blei in Weißglas für optische Anwendungen |
Gilt für alle Kategorien; läuft ab am
|
13b. | Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am
|
13b. I | Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten | Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab. |
13b. II | Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ohne die unter die Ausnahme 39 dieses Anhangs fallenden Verwendungen | |
13b. III | Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards | |
14. | Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei | Am 1. Januar 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden. |
15. | Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am
|
15a. |
Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. |
16. | Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens | Läuft am 1. September 2013 ab. |
17. | Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen | |
18a. | Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) | Am 1. Januar 2011 abgelaufen. |
18b. | Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) |
Läuft ab am
|
18b. I | Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) bei Verwendung in medizinischen Lichttherapiegeräten | Gilt für die Kategorien 5 und 8 (ausgenommen unter Anhang IV Eintrag 34 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab. |
19. | Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen | Läuft am 1. Juni 2011 ab. |
20. | Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) | Läuft am 1. Juni 2011 ab. |
21. | Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am
|
21a. | Cadmium für Filterfunktionen in farbig bedrucktem Glas, das als Bauteil in Beleuchtungsanwendungen in Displays und Schalttafeln von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird | Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21b oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021. |
21b. | Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas | Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10, mit Ausnahme der Verwendungen, die unter Eintrag 21a oder Eintrag 39 fallen, und läuft ab am 21. Juli 2021. |
21c. | Blei in Druckfarben zum Aufbringen von Email auf anderes Glas als Borosilicatglas | Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. |
23. | Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger | Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden. |
24. | Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern |
Läuft ab am
|
25. | Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) | |
26. | Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) | Läuft am 1. Juni 2011 ab. |
27. | Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber) | Am 24. September 2010 abgelaufen. |
29. | Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates(*) |
Läuft ab am
|
30. | Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden | |
31. | Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung) | |
32. | Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren |
Läuft ab am
|
33. | Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren | |
34. | Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis |
gilt für alle Kategorien; läuft ab am:
|
36. | Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display | Am 1. Juli 2010 abgelaufen. |
37. | Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses |
Läuft ab am
|
38. | Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden | |
39a. | Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche) | Läuft für alle Kategorien ab am 31. Oktober 2019. |
40. | Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen | Läuft am 31. Dezember 2013 ab. |
41. | Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1)) angebracht werden müssen |
Gilt für alle Kategorien; läuft ab am:
|
42. |
Blei in Lagern und Lagerbuchsen von mit gasförmigem oder Dieselkraftstoff betriebenen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten gewerblich genutzten Maschinen und Geräten
|
Gilt für die Kategorie 11, ausgenommen Verwendungen, die unter Eintrag 6c dieses Anhangs fallen. Läuft ab am 21. Juli 2024. |
43. |
Di(2-ethylhexyl)phthalat in Gummibauteilen in Motorensystemen zur Verwendung in nicht ausschließlich für Verbraucher bestimmten Geräten, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt und der Konzentrationswert von Di(2-ethylhexyl)phthalat folgende Werte nicht überschreitet:
Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen” einen dauerhaften Kontakt von mehr als 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag. |
Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab. |
44. | Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräte von Verbrennungsmotoren nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), die in Geräten eingebaut sind, die während des Betriebs in festen Positionen verwendet werden und für gewerbliche Nutzer bestimmt sind, aber auch von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden können. | Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab. |
45 | Bleiazid, Bleistyphnat, Bleipikramat, Orangemennige (Bleitetroxid), Bleidioxid in elektrischen und elektronischen Zündmitteln für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch und Bariumchromat in pyrotechnischen Langzeit-Verzögerungssätzen elektrischer Zündmittel für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch | Gilt für die Kategorie 11 und läuft am 20. April 2026 ab. |
46. |
Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen, die Gemische aus Polyvinylchlorid-Abfällen (im Folgenden „wiedergewonnenes Hart-PVC” ) enthalten und für elektrische und elektronische Fenster und Türen verwendet werden, sofern das wiedergewonnene Hart-PVC-Material einen Massenanteil von höchstens 0,1 % Cadmium und höchstens 1,5 % Blei enthält. Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen rückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse der Kategorien gemäß Eintrag 63 Nummer 18 Buchstaben a bis d des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet werden. Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC mit einer Bleikonzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind: „Enthält ≥ 0,1 % Blei” . Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen. Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, legen den nationalen Durchsetzungsbehörden auf Verlangen Nachweise vor, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rückgewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Untermauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts ausgestellt wurden, z. B. solche, die gemäß der Norm EN 15343:2007 oder gleichwertigen anerkannten Normen entwickelt wurden. Den Angaben zur Herkunft des rückgewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts darstellt. |
Gilt für die Kategorie 11 und läuft am 28. Mai 2028 ab. |
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).
- (*)
Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36).
- (2)
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
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