Artikel 1 RL 2011/72/EU
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG
Die Richtlinie 2000/25/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Artikel 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- „Flexibilitätssystem” das Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung, nach der ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer beschränkten Anzahl von Zugmaschinen gemäß den Erfordernissen des Artikels 3a gestattet;
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- „Motorenkategorie” die Einstufung von Motoren nach der Leistungsstufe in Verbindung mit der Stufe der Abgasemissionsgrenzwerte;
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- „Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Zugmaschine oder eines Motors zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
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- „Inverkehrbringen” die erste Bereitstellung einer Zugmaschine oder eines Motors auf dem Markt;
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- „Inbetriebnahme” den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz einer Zugmaschine oder eines Motors in der Union. Der Tag der Zulassung zum Straßenverkehr bzw. des Inverkehrbringens gilt als Tag der Inbetriebnahme.
- 2.
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Artikel 3a erhält folgende Fassung:
Artikel 3a
Flexibilitätssystem Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass auf Antrag eines Zugmaschinenherstellers und unter der Bedingung, dass die Genehmigungsbehörde die einschlägige Erlaubnis zum Inverkehrbringen nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren erteilt hat, eine begrenzte Anzahl von Zugmaschinen, die mit Motoren ausgestattet sind, die nach den Anforderungen der Emissionsgrenzwertstufe genehmigt wurden, die der gegenwärtig geltenden Stufe unmittelbar vorausging, in Betrieb genommen werden darf.
Das Flexibilitätssystem tritt in Kraft, wenn eine bestimmte Stufe anwendbar wird, und gilt während der Dauer dieser Stufe. Das Flexibilitätssystem gemäß Anhang IV Abschnitt 1.2 ist jedoch auf die Dauer der Stufe III B, beziehungsweise, falls es keine nachfolgende Stufe gibt, auf drei Jahre beschränkt.
- 3.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.
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