Präambel RL 2011/72/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind(3) werden die Abgasemissionen aus Motoren in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen. Die Richtlinie 2000/25/EG sah vor, dass die im Jahr 2010 für die Typgenehmigung der Mehrzahl von Selbstzündungsmotoren geltenden Emissionsgrenzwerte, die als Stufe III A bezeichnet werden, durch die schrittweise ab dem 1. Januar 2011 für das Inverkehrbringen und ab dem 1. Januar 2010 für die Typgenehmigung dieser Motoren in Kraft tretenden strengeren Grenzwerte der Stufe III B ersetzt werden sollten. Die Stufe IV sieht strengere Emissionsgrenzwerte als die Stufe III B vor und tritt schrittweise ab dem 1. Januar 2013 für die Typgenehmigung dieser Motoren und ab dem 1. Januar 2014 für das Inverkehrbringen in Kraft.
(2)
Der Übergang zu Stufe III B erfordert einen technologischen Sprung, dessen Umsetzung mit beträchtlichen Kosten für die Umgestaltung der Motoren und die Entwicklung fortschrittlicher technischer Lösungen einhergeht. Jedoch sollten die gegenwärtige globale Finanz- und Wirtschaftskrise oder ein Wirtschaftsabschwung nicht zu einer Lockerung von Umweltnormen führen. Diese Überarbeitung der Richtlinie 2000/25/EG sollte daher als Ausnahme verstanden werden. Zudem sind Investitionen in umweltfreundliche Technologien für die Förderung von Wachstum, Arbeitsplätzen und Gesundheitssicherheit in der Zukunft wichtig.
(3)
Die Richtlinie 2000/25/EG sieht ein Flexibilitätssystem vor, das es den Zugmaschinenherstellern erlaubt, während einer bestimmten Stufe eine begrenzte Anzahl von Motoren zu erwerben, die nicht den Emissionsgrenzwerten entsprechen, die während dieser Stufe gelten, sondern die nach den Anforderungen der Stufe genehmigt wurden, die der gegenwärtig geltenden Stufe unmittelbar vorausging.
(4)
Seit dem Jahr 2005 hat die Richtlinie 2000/25/EG vorgesehen, dass die Frage geprüft werden muss, ob mehr Flexibilität bezüglich der Emissionsgrenzwerte der Stufen III B und IV erforderlich ist. Um der Industrie beim Übergang zur nächsten Stufe eine vorübergehende Erleichterung zu bieten, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Anwendung des Flexibilitätssystems anzupassen.
(5)
In Stufe III B sollte die Anzahl der in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Zugmaschinen für jede Motorkategorie höchstens 40 % der Anzahl von Zugmaschinen, die von dem Zugmaschinenhersteller in dieser Motorkategorie in Verkehr gebracht wurden, betragen. Die Alternative, dass eine feste Anzahl von Zugmaschinen im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, sollte entsprechend angepasst werden.
(6)
Die Hersteller von Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten Nutznießer europäischer Programme zur finanziellen Förderung oder einschlägiger Förderprogramme der Mitgliedstaaten sein. Im Rahmen dieser Förderprogramme können Projekte begünstigt werden, bei denen die besten verfügbaren Technologien mit den strengsten Emissionsnormen zum Einsatz kommen.
(7)
Die Richtlinie 2000/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen tragen vorübergehenden Schwierigkeiten der Industrie Rechnung. Daher sollte die Anwendung dieser Maßnahmen auf die Dauer der Stufe III B beschränkt sein.
(9)
Die derzeitigen Emissionsgrenzwerte sollten verschärft werden, auch in Bezug auf ultrafeine Schwarzkohle-Partikel durch die Einführung von Partikelzahlgrenzwerten in den künftigen Rechtsvorschriften, wenn dies durch die diesbezügliche Folgenabschätzung gerechtfertigt ist —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 26.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011.

(3)

ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

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