Artikel 1 RL 2011/77/EU

Änderungen der Richtlinie 2006/116/EG

Die Richtlinie 2006/116/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

(7) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt — unabhängig von den ausgewiesenen Miturhebern — siebzig Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Wird jedoch

eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte siebzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

b)
In Absatz 2 Sätze 2 und 3 wird das Wort „fünfzig” durch das Wort „siebzig” ersetzt.
c)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(2a) Unterlässt es der Tonträgerhersteller fünfzig Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung fünfzig Jahre nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg so zugänglich zu machen, dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat (im Folgenden „Übertragungs- oder Abtretungsvertrag” ), kündigen. Von dem Recht der Kündigung des Übertragungs- oder Abtretungsvertrags kann Gebrauch gemacht werden, wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres ab der Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß dem vorstehenden Satz kündigen zu wollen, nicht beide in dem vorstehenden Satz genannten Nutzungshandlungen ausführt. Auf dieses Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so können diese ihre Übertragungs- oder Abtretungsverträge gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß diesem Absatz gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

(2b) Gibt ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag dem ausübenden Künstler Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung, so hat der ausübende Künstler Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung vonseiten des Tonträgerherstellers für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung für das 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe. Auf diesen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung kann der ausübende Künstler nicht verzichten.

(2c) Der Tonträgerhersteller hat im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach seiner rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe für die Zahlung der im Absatz 2b vorgesehenen zusätzlichen, jährlich zu zahlenden Vergütung insgesamt 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die er während des Jahres, das dem Jahr, für das diese Vergütung zu zahlen ist, unmittelbar vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielt hat.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Tonträgerhersteller den ausübenden Künstlern, die Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach Absatz 2b haben, auf Antrag Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.

(2d) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf die in Absatz 2b genannte zusätzliche jährliche Vergütung von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird.

(2e) Hat ein ausübender Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so werden im 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an den ausübenden Künstlern abgezogen.

3.
In Artikel 10 werden folgende Absätze hinzugefügt:

(5) Artikel 3 Absätze 1 bis 2e in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung gilt für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller aufgrund dieser Bestimmungen in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Datum entstehen.

(6) Artikel 1 Absatz 7 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt sind, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen.

Nutzungshandlungen, die vor dem 1. November 2013 erfolgt sind, bleiben von Unterabsatz 1 dieses Absatzes unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.

4.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a Übergangsmaßnahmen

(1) Sofern keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, wird davon ausgegangen, dass ein vor dem 1. November 2013 abgeschlossener Übertragungs- oder Abtretungsvertrag auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler gemäß Artikel 3 Absatz 1 in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen würde.

(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen einräumen und die vor dem 1. November 2013 abgeschlossen wurden, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem der Tonträger erlaubterweise veröffentlicht wurde bzw., falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem er erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurde, geändert werden können.

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