Artikel 11 RL 2011/85/EU

Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im Falle einer neu ernannten Regierung die mittelfristige Haushaltsplanung zu ändern, um sie ihren neuen politischen Prioritäten anzupassen. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat gibt der Mitgliedstaat die Unterschiede zwischen der neuen mittelfristigen Haushaltsplanung und der vorherigen mittelfristigen Haushaltsplanung an.

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