Artikel 12 RL 2011/85/EU
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, über alle Teilsektoren des Staates kohärent sind und diese Teilsektoren umfassend abdecken. Zu diesem Zweck verfügen die Mitgliedstaaten insbesondere über kohärente Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren des Staatssektors und stellen die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme sicher.
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