Artikel 2 RL 2011/85/EU

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in Artikel 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthaltenen Definitionen der Begriffe „öffentlich” , „Defizit” und „Investitionen” . Es gilt die Definition der Teilsektoren des Staates gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Der „haushaltspolitische Rahmen” ist die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren und Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des Staates bilden, insbesondere:

a)
die Systeme des öffentlichen Rechnungswesens und der statistischen Berichterstattung des Staates;
b)
die Vorschriften und Verfahren zur Erstellung von Prognosen für die Haushaltsplanung;
c)
die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, die dazu beitragen, dass die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem AEUV in Einklang steht, in Form eines Indikators für die Qualität des Haushaltsergebnisses, wie etwa öffentliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;
d)
die Haushaltsverfahren, d. h. die den verschiedenen Phasen des Haushaltsprozesses zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften;
e)
mittelfristige Haushaltsrahmen als spezifischer Satz nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und nationaler Haushaltsziele auf mittlere Sicht;
f)
die Regelungen für eine unabhängige Überwachung und Durchführung von Analysen zur Erhöhung der Transparenz einzelner Elemente des Haushaltsprozesses;
g)
die Mechanismen und Vorschriften zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Behörden in den verschiedenen Teilsektoren des Staates;
h)
unabhängige finanzpolitische Institutionen als strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist und die durch nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 8a geschaffen wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

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