Artikel 3 RL 2011/85/EU
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die Informationen liefern, die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene erforderlich sind. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens des Staates unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor Ablauf des folgenden Vierteljahres oder nach der Veröffentlichung der einschlägigen Daten durch die Kommission (Eurostat) vierteljährlich Daten zum Schuldenstand und — sofern sie nicht über integrierte, umfassende und auf nationaler Ebene harmonisierte Systeme des periodengerechten Rechnungswesens verfügen — zum Defizit getrennt für Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung.
(3) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht alle drei Monate die vierteljährlichen Statistikdaten zu den Staatsfinanzen im Einklang mit den Tabellen 25, 27 und 28 von Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
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