Artikel 5 RL 2011/85/EU

Jeder Mitgliedstaat führt seine spezifischen numerischen Haushaltsregeln ein, um wirksam zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einen mehrjährigen Zeitraum durch den Staat als Ganzes beizutragen. Diese Regeln dienen insbesondere

a)
der Einhaltung der im Einklang mit dem Artikel 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizitfestgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;
b)
der Einführung eines mittelfristigen Finanzplanungshorizonts, der mit der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in Einklang steht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

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