Artikel 6 RL 2011/85/EU

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des AEUV zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

a)
Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;
b)
effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von im Einklang mit Artikel 8a geschaffenen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen oder anderen Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist;
c)
Folgen im Falle einer Nichteinhaltung.

(2) Enthalten die numerischen Haushaltsregeln Ausnahmeklauseln, so sind in diesen Klauseln im Einklang mit den aus dem AEUV und der Verordnung (EU) 2024/1263 erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats eine begrenzte Anzahl spezifischer Umstände zu benennen.

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