Artikel 8a RL 2011/85/EU
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige finanzpolitische Institutionen durch nationale Rechts- oder verbindliche Verwaltungsvorschriften geschaffen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen.
(3) Unabhängige finanzpolitische Institutionen bestehen aus Mitgliedern, die in transparenten Verfahren aufgrund ihrer Erfahrung und Sachkenntnis in den Bereichen öffentliche Finanzen, Makroökonomie oder Haushaltsführung ausgewählt und ernannt werden.
(4) Unabhängige finanzpolitische Institutionen
- a)
- nehmen keine Weisungen von den Haushaltsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen entgegen;
- b)
- sind befähigt, ihre Bewertungen und Stellungnahmen öffentlich und zeitnah kommunizieren;
- c)
- verfügen über angemessene und stabile Ressourcen, um ihre Aufgaben, einschließlich jeglicher Art von Analyse im Rahmen ihrer Aufgaben, wirksam wahrnehmen zu können;
- d)
- haben zeitnah angemessenen Zugang zu den Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
- e)
- unterliegen regelmäßigen externen Evaluierungen durch unabhängige Bewerter.
(5) Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Aufgaben von einer der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen wahrgenommen werden:
- (a)
- Erstellung, Bewertung oder Billigung jährlicher und mehrjähriger makroökonomischer Prognosen;
- (b)
- Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, es sei denn, dies wird von anderen Einrichtungen vorgenommen;
- (c)
- Wahrnehmung von Aufgaben im Einklang mit Artikel 11, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1263 und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates(1);
- (d)
- Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;
- (e)
- Teilnahme — auf Einladung — an regelmäßigen Anhörungen und Erörterungen im nationalen Parlament.
(6) Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, geben die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen im Rahmen der in Absatz 5 Buchstaben a, d, e oder f genannten Aufgaben Bewertungen heraus. Die Mitgliedstaaten kommen diesen Bewertungen nach oder erläutern, warum sie ihnen nicht nachkommen. Die Erläuterung ist öffentlich und wird innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Herausgabe der Bewertungen vorgestellt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
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