Artikel 9 RL 2011/85/EU
(1) Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer mehrjährigen Planungsperspektive folgt.
(2) Der nationale mittelfristige Haushaltsrahmen umfasst auch Verfahren zur
- a)
- Festlegung umfassender und transparenter nationaler Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in Bezug auf öffentliches Defizit, Schuldenstand und andere Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, wobei die Kohärenz der Indikatoren mit den in Kapitel IV dieser Richtlinie vorgesehenen länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1263 zu gewährleisten ist;
- b)
- Erstellung von auf der Annahme einer unveränderten Politik basierenden Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates mit detaillierteren Angaben zu den Teilsektoren Bund (Zentralstaat) und Sozialversicherung für das laufende Haushaltsjahr und darüber hinaus;
- c)
- Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, einschließlich Reformen und Investitionen, die Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die nationalen Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll;
- d)
- Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare mittelfristige und langfristige Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen wahrscheinlich die mittelfristige und langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum beeinflussen werden. Bei der Bewertung wird so weit wie möglich den aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken und deren Auswirkungen auf Umwelt und Verteilungseffekte Rechnung getragen.
(3) Die im mittelfristigen Haushaltsrahmen zugrunde gelegten Projektionen müssen auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen gemäß Kapitel III beruhen.
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