Artikel 3 RL 2011/89/EU

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 39 sowie Artikel 124 bis 143 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 14 bis 17 erhalten folgende Fassung:

14. „Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat” :
ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
15. „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat” :
eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
15a. „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat” :
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat ist;
16. „EU-Mutterkreditinstitut” :
ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;
17. „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft” :
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;
17a. „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft” :
eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten ist;;

b)
folgende Nummer wird eingefügt:

19a.
„gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;;

c)
Nummer 48 erhält folgende Fassung:

48. „konsolidierende Aufsichtsbehörde” :
Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;.

3.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt, das von der EBA auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA alle Informationen hinsichtlich der Bankengruppe gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.

4.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat.

b)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Union niedergelassen sind und eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Drittland in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;.

5.
Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ihren Sitz hat und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.

6.
Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Unbeschadet der Artikel 68, 69 und 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugrunde.

Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, findet Unterabsatz 1 nur auf das Kreditinstitut Anwendung, das gemäß den Artikeln 125 und 126 auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird.

7.
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 niedergelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft oder dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nach.

Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 72a

(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen anderen Aufsichtsbehörden auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.

(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Aufsichtsbehörde auf diese gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmung der Richtlinie in Bezug auf die am stärksten vertretenen Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken abzielen, und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

9.
Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie die in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf unterkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln —, ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

10.
Artikel 80 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;.

11.
Artikel 84 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz einheitlich an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter- und Tochterunternehmen gemeinsam erfüllt werden.” ;

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Wollen das EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden, wie in den Artikeln 129 bis 132 vorgesehen, eng zusammen.

12.
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist, und Forderungen zwischen Kreditinstituten, die den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 8 genügen;.

13.
Artikel 105 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Wollen ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden, wie in den Artikeln 129 bis 132 vorgesehen, eng zusammen. Der Antrag enthält die in Anhang X Teil 3 genannten Elemente.

(4) Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten qualitativen Anforderungen von Mutter- und Tochterunternehmen gemeinsam erfüllt werden.

14.
Artikel 122a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts bzw. der betreffenden EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Absatz 6 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut bzw. der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 7 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

15.
Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

16.
Artikel 126 erhält folgende Fassung:

Artikel 126

(1) Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

(2) Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Union zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.

(3) In einzelnen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich eine Freistellung von diesen Kriterien vereinbaren und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Vor einer Zustimmung zu einer solchen Freistellung geben die zuständigen Behörden je nach Sachlage dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede Freistellung nach Absatz 3.

17.
Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft auf der Basis einer Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 137 genannten Informationen verlangen können. In diesem Fall finden die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.

18.
Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung:

(1) Neben ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:;

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Beantragt ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder beantragen die Tochterunterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemeinsam eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 bzw. Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.;

c)
in Absatz 3

i)
erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 zu gelangen, um festzustellen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Ebene ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist.;

ii)
erhält Unterabsatz 5 folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, warten ab, bis die EBA einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung gefasst hat, und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.” ;

iii)
erhält Unterabsatz 9 folgende Fassung:

„Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach den Unterabsätzen 4 und 5 getroffen werden, wenn keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen dann aktualisiert, wenn eine zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig ist, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe sämtlicher Gründe die Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 beantragt. In letzterem Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Ebene zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen, den Antrag stellenden Behörde vorgenommen werden.”

19.
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

Folgende Einrichtungen können an Aufsichtskollegien teilnehmen:

a)
die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden,
b)
die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden,
c)
gegebenenfalls Zentralbanken und
d)
gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern, sofern diese Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Artikeln 44 bis 52 gleichwertig sind.

20.
Artikel 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Insbesondere übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig sind, den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.” ;

b)
Unterabsatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller der Gruppe angehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Mutterunternehmen gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 3 sowie Offenlegung der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;.

21.
Artikel 135 erhält folgende Fassung:

Artikel 135

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.

22.
Artikel 139 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Absatz 2 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis einer Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

23.
Artikel 140 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden gegenseitig alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaften. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.

24.
Die Artikel 141 und 142 erhalten folgende Fassung:

Artikel 141

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine in Artikel 137 genannte Tochtergesellschaft oder eine in Artikel 127 Absatz 3 genannte Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Artikel 142

Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung der Artikel 124 bis 141 und des vorliegenden Artikels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr bzw. sein Sitz befindet.

25.
Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in einem Drittland hat, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.

Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.;

b)
Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.”

26.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 146a

Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, auf der Ebene der Bankgruppe alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.

27.
Anhang X wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(**)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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