Artikel 2 RL 2011/89/EU

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1.
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG(*), Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG(**), Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG(***), Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG(****), Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG(*****), Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG(******) oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU(*******) zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest.

Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Kreditinstitut” ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.
2.
„Versicherungsunternehmen” ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
3.
„Wertpapierfirma” ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(********) genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
4.
„Beaufsichtigtes Unternehmen” ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds.
5.
„Vermögensverwaltungsgesellschaft” ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
5a.
„Verwalter alternativer Investmentfonds” ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
6.
„Rückversicherungsunternehmen” ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG.
7.
„Branchenvorschriften” sind die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/138/EG.
8.
„Finanzbranche” ist eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nummern 1, 5 oder 21 der Richtlinie 2006/48/EG (im Folgenden zusammen „Bankenbranche” ).
b)
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG (im Folgenden zusammen „Versicherungsbranche” ).
c)
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG (im Folgenden zusammen „Wertpapierdienstleistungsbranche” ).

9.
„Mutterunternehmen” ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(*********) oder jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
10.
„Tochterunternehmen” ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen.
11.
„Beteiligung” ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(**********) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
12.
„Gruppe” ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.
12a.
„Kontrolle” ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
13.
„Enge Verbindung” ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.
14.
„Finanzkonglomerat” ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i)
dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,
ii)
mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und
iii)
die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen; oder

b)
im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i)
der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieser Richtlinie liegt in der Finanzbranche,
ii)
mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und
iii)
die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen.

15.
„Gemischte Finanzholdinggesellschaft” ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, das seinen Sitz in der Union hat, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
16.
„Zuständige Behörden” sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind.
17.
„Jeweils zuständige Behörden” sind

a)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht aller beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens verantwortlich sind,
b)
der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Buchstabe a genannten Behörden handelt,
c)
gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden ebenfalls betroffen sind.

18.
„Gruppeninterne Transaktionen” sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbunden sind, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
19.
„Risikokonzentration” sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Regulierungsstandards trägt die in Nummer 17 Buchstabe c genannte Ansicht insbesondere dem Marktanteil der beaufsichtigten Untenehmen des Finanzkonglomerats in anderen Mitgliedstaaten — insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt — sowie dem Gewicht der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe b Ziffer i tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.

(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.

Vermögensverwaltungsgesellschaften werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet;

Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.

(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt.

Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwert nicht, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(3a) Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.;

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
ein Unternehmen in den in Artikel 6 Absatz 5 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;;

ii)
folgender Buchstabe wird angefügt:

c)
eine oder mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen Branche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.;

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die jeweils zuständigen Behörden in Ausnahmefällen einvernehmlich das Kriterium der Bilanzsumme durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien ersetzen bzw. ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für den Zweck der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie besonders aussagekräftig sind: die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten und/oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens.;

d)
folgende Absätze werden angefügt:

(8) Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) (EIOPA), sowie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) (ESMA) (im Folgenden zusammen „ESA” genannt), veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss der ESA (Gemeinsamer Ausschuss) gemeinsame Leitlinien, die auf die Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 5 abzielen.

(9) Die zuständigen Behörden bewerten jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung und überprüfen die in diesem Artikel festgelegten quantitativen Indikatoren und die risikobasierten Einschätzungen der Finanzgruppen.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Zu diesem Zweck

arbeiten die zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, eng zusammen,

gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte und noch nicht gemäß dieser Richtlinie als solches eingestuft wurde, so teilt sie ihre Auffassung den anderen betroffenen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss mit.;

b)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss.”

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der gemäß Artikel 2 Nummer 14 ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Information ist über Hyperlink auf den Internetseiten der ESA abrufbar.

Der Name jedes beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 1, das einem Finanzkonglomerat angehört, wird auf einer Liste eingetragen, die der Gemeinsame Ausschuss auf seiner Website veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
jedes beaufsichtigte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat,;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Absatz 2 unterliegt und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in einem Drittland hat, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene in dem Umfang und nach Maßgabe des Artikels 18.;

c)
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 sein und es müssen ferner die in Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer ii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii genannten Bedingungen erfüllt sein. Die jeweils zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung festgelegten Ziele.”

5.
Artikel 6 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderung werden folgende Unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung nach Anhang I einbezogen:

a)
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen,
b)
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften,
c)
Wertpapierfirmen,
d)
gemischte Finanzholdinggesellschaften.

(4) Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 ( „Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses” ) ermittelt, so sind die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden Branchenvorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung zu errechnen, die insbesondere in den Artikeln 133 und 134 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt sind.

Bei der Berechnung nach der in Anhang I dargelegten Methode 2 ( „Abzugs- und Aggregationsmethode” ) ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der von dem Mutterunternehmen oder dem Unternehmen, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, direkt oder indirekt gehalten wird, zu berücksichtigen.

6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen, ihren zuständigen Behörden gestatten, Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ zu begrenzen oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.;

b)
folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die ESA veröffentlichen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration abzielen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die Anwendung der Aufsichtsinstrumente gemäß diesem Artikel an die Anwendung der Artikel 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG und des Artikels 244 der Richtlinie 2009/138/EG angeglichen ist. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

7.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen oder Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen, sie können ihren zuständigen Behörden gestatten, gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene quantitativ zu begrenzen oder Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorzusehen, oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.;

b)
folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die ESA veröffentlichen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen abzielen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die Anwendung der Aufsichtsinstrumente gemäß diesem Artikel an die Anwendung des Artikels 245 der Richtlinie 2009/138/EG angeglichen ist. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

8.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Unternehmen, die gemäß Artikel 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats ihrer zuständigen Behörde Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.;

b)
folgender Absatz wird angefügt:

(6) Die zuständigen Behörden richten die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nach den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren aus. Zu diesem Zweck veröffentlichen die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren sowie auf Kohärenz mit den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie dieser Artikel auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden ist, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

9.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9b Stresstests

(1) Die Mitgliedstaaten können den Koordinator verpflichten, dafür zu sorgen, dass angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchgeführt werden. Sie verpflichten die jeweils zuständigen Behörden, mit dem Koordinator eng zusammenzuarbeiten.

(2) Für die Zwecke unionsweiter Stresstests können die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, errichtet durch Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(**************), zusätzliche Parameter erarbeiten, die die mit Finanzkonglomeraten verbundenen spezifischen Risiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erfassen. Der Koordinator teilt die Ergebnisse der Stresstests dem Gemeinsamen Ausschuss mit.

10.
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
In Ziffer ii erhält der erste Absatz folgende Fassung:

ii)
Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators durch die für das in diesem Mitgliedstaat zugelassene beaufsichtigte Unternehmen zuständige Behörde ausgeübt.;

b)
Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators von der Behörde ausgeübt, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.

11.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Unbeschadet der in den Rechtsakten der Union vorgesehenen Möglichkeit, bestimmte Aufsichtsbefugnisse und -pflichten zu delegieren, werden die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften durch die Benennung eines mit besonderen Aufgaben der zusätzlichen Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats betrauten Koordinators nicht berührt.;

b)
folgender Absatz wird angefügt:

(4) Die nach diesem Abschnitt erforderliche Zusammenarbeit sowie die Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 12 genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden.

Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 werden gesondert in die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufgenommen. Als Vorsitzender eines gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums entscheidet der Koordinator darüber, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.

12.
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat gehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;.

13.
Dem Artikel 12a wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Koordinatoren stellen dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen zur Verfügung. Der Gemeinsame Ausschuss stellt den zuständigen Behörden Informationen zu der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Finanzkonglomerate zur Verfügung.

14.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 12b Gemeinsame Leitlinien

(1) Die ESA erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien zur Durchführung risikobasierter Bewertungen von Finanzkonglomeraten durch die zuständige Behörde. Mit solchen Leitlinien soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei risikobasierten Bewertungen angemessene Instrumente angewendet werden, damit Gruppenrisiken, denen Finanzkonglomerate ausgesetzt sind, eingeschätzt werden können.

(2) Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf die Entwicklung von Aufsichtspraktiken abzielen, die eine zusätzliche Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften zwecks angemessener Ergänzung der Beaufsichtigung auf Gruppenbasis gemäß der Richtlinien 98/78/EG und 2009/138/EG oder gegebenenfalls der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG ermöglichen. Gemäß diesen Leitlinien können alle maßgeblichen Risiken in die Aufsicht aufgenommen werden, wobei mögliche Überlappungen bei der Aufsicht und der Beaufsichtigung zu vermeiden sind.

15.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Mutterunternehmen in einem Drittland;”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die zuständigen Behörden können andere Methoden anwenden, wenn diese eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewährleisten. Diese Methoden müssen vom Koordinator nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, gegründet wird, und diese Richtlinie auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holdinggesellschaft steht, anwenden. Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass diese Methoden das in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung gesetzte Ziel erreichen und teilen dies den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mit.

16.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG und Artikel 264 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechende Anwendung.

17.
Der Titel des Kapitels III erhält folgende Fassung:

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

18.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20 Befugnisse der Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
b)
terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,
c)
Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen.

Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.

19.
Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 werden gestrichen.
20.
Artikel 21a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

d)
Artikel 6 Absatz 2, damit ein einheitliches Format (mit Anweisungen) für die Meldungen sowie die Festlegung der Häufigkeit und gegebenenfalls der Termine der Meldungen gewährleistet ist.;

b)
folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Um eine kohärente Anwendung der Artikel 2, 7 und 8 sowie des Anhangs II sicherzustellen, erarbeiten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um eine präzisere Formulierung der in Artikel 2 aufgeführten Begriffsbestimmungen festzulegen und die gemäß Artikel 7 und 8 sowie gemäß Anlage II erlassenen Bestimmungen zu koordinieren.

Der Gemeinsame Ausschuss legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.;

c)
folgender Absatz wird angefügt:

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erlass technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 2 Buchstabe a ein einheitliches Format für die Meldungen und legen die Häufigkeit und die Termine für die Meldungen der in diesem Artikel genannten Berechnungen fest.

21.
Die folgenden Artikel werden in Kapitel III eingefügt:

Artikel 21b Gemeinsame Leitlinien

Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 12b und Artikel 21 Absatz 4 genannten gemeinsamen Leitlinien nach dem jeweils in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren.

Artikel 21c Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

22.
Artikel 30 Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung:

Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften:

a)
in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,
b)
wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und
c)
in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.

23.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 30a Verwalter alternativer Investmentfonds

(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verwalter alternativer Investmentfonds

a)
in den Geltungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,
b)
wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und
c)
in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) Verwalter alternativer Investmentfonds in die konsolidierte oder die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen sind. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten auf Verwalter alternativer Investmentfonds entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt ein Verwalter alternativer Investmentfonds als Teil der Branche, in die er gemäß Absatz 1 Buchstabe a einbezogen wird.

Ist der Verwalter eines Alternativen Investmentfonds Teil eines Finanzkonglomerats, so sind „beaufsichtigtes Unternehmen” und „zuständige Behörden” und „jeweils zuständige Behörden” für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Verwalter Alternativer Investmentfonds bzw. die für die Beaufsichtigung von Verwaltern Alternativer Investmentfonds zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gruppen.

24.
Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(**)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(***)

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(****)

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(*****)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(******)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(*******)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(********)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(*********)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(**********)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(***********)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(************)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(*************)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(**************)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

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