Artikel 1 RL 2011/89/EU
Änderung der Richtlinie 98/78/EG
Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe j erhält folgende Fassung:
- j)
- „gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen hat;;
- b)
-
folgender Buchstabe wird angefügt:
- m)
- „gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.
- 2.
-
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.
- 3.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 2a
Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, nach Konsultation der anderen betroffenen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, so ist die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde befugt, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmung derjenigen Richtlinie anzuwenden, die sich auf die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte, am stärksten vertretenen Finanzbranche bezieht.
(3) Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) errichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden ( „Gemeinsamer Ausschuss” ) Leitlinien, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben, und erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 4.
-
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.
- 5.
-
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Haben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.
- 6.
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Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und Drittlands-Rückversicherungsunternehmen (1) Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II. Die Berechnung umfasst alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens.
(2) Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnung zu der Auffassung gelangen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
- 7.
- Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
- (**)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
- (***)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
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