Präambel RL 2011/89/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(3) gibt den für den Finanzsektor zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse und Instrumentarien für die Beaufsichtigung von Gruppen an die Hand, die aus vielen beaufsichtigten Unternehmen bestehen, die in verschiedenen Finanzmarktsektoren tätig sind. Derartige Gruppen (Finanzkonglomerate) sind Risiken (Gruppenrisiken) ausgesetzt, zu denen die folgenden Risiken gehören: Ansteckungsrisiken, d. h. die Ausbreitung von Risiken innerhalb der Gruppe; Risikokonzentration, bei denen derselbe Risikotyp gleichzeitig in verschiedenen Teilen der Gruppe auftritt; die Komplexität der Verwaltung vieler unterschiedlicher juristischer Personen; potenzielle Interessenkonflikte; sowie die Herausforderung, allen beaufsichtigten Unternehmen, die Teil des Finanzkonglomerats sind, das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital zuzuweisen und dadurch eine Mehrfachbelegung von Eigenkapital zu vermeiden. Unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe sollten Finanzkonglomerate ergänzend zur Beaufsichtigung auf Einzelbasis, konsolidierter Basis oder Gruppenbasis einer weiteren Beaufsichtigung unterworfen werden, die aber nicht doppelt erfolgen und die Gruppe nicht beeinträchtigen darf.
(2)
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu ermöglichen, ist es angebracht, für die Vereinbarkeit der Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG einerseits und der Richtlinien 73/239/EWG(4) und 92/49/EWG(5) des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG(6), 2002/83/EG(7), 2004/39/EG(8), 2005/68/EG(9), 2006/48/EG(10), 2006/49/EG(11), 2009/65/EG(12), 2009/138/EG(13) und 2011/61/EU(14) des Europäischen Parlaments und des Rates andererseits zu sorgen.
(3)
Es ist erforderlich, dass Finanzkonglomerate in der gesamten Union anhand des Ausmaßes ermittelt werden, in dem sie Gruppenrisiken ausgesetzt sind. Diese Ermittlung erfolgt auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) herausgegeben werden. Wichtig ist ebenfalls, dass die Erfordernisse für eine Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung diesen Leitlinien entsprechend risikoabhängig angewandt werden. Dies gilt insbesondere für größere international tätige Finanzkonglomerate.
(4)
Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung ihrer gruppenweiten Eigenkapitalstrategien ist nur möglich, wenn die zuständigen Behörden über ihren nationalen Zuständigkeitsbereich hinaus im Rahmen der Aufsicht Informationen sammeln und Aufsichtsmaßnahmen planen. Deshalb müssen die zuständigen Behörden die zusätzliche Beaufsichtigung international tätiger Finanzkonglomerate zwischen denjenigen Behörden koordinieren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats als am besten geeignet angesehen werden. Die Kollegien der für die Finanzkonglomerate zuständigen Behörden sollten dem ergänzenden Charakter der Richtlinie 2002/87/EG entsprechend handeln und dementsprechend die Tätigkeiten der bereits bestehenden Kollegien für die Finanzkonglomeratsuntergruppen „Banken” und „Versicherungen” weder duplizieren noch ersetzen, sondern sollten zusätzlichen Nutzen bringen. Ein Kollegium für ein Finanzkonglomerat sollte nur eingerichtet werden, wenn weder für den Bankenzweig noch für den Versicherungszweig ein Kollegium vorhanden ist.
(5)
Zur Gewährleistung einer angemessenen behördlichen Aufsicht müssen die Rechtsstruktur sowie die Governance- und die Organisationsstruktur — einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen — von Banken, Versicherungen und Finanzkonglomeraten, die grenzübergreifend tätig sind, von der EBA, der EIOPA und der ESMA (im Folgenden gemeinsam die „ESA” genannt) sowie dem Gemeinsamen Ausschuss, je nachdem, was angemessen ist, überwacht und die Informationen den jeweiligen zuständigen Behörden verfügbar gemacht werden.
(6)
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, insbesondere wenn der Sitz einer ihrer Tochtergesellschaften in einem Drittstaat liegt, sollte diese Richtlinie für alle Unternehmen gelten, insbesondere für alle Kreditinstitute mit eingetragenem Sitz in einem Drittstaat und die eine Zulassung benötigen würden, wenn ihr Sitz in der Union läge.
(7)
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger Finanzkonglomerate innerhalb der Union koordiniert werden. Zu diesem Zweck müssen sich die zuständigen Behörden auf die Herangehensweise für die Aufsicht hinsichtlich dieser Finanzkonglomerate einigen. Die ESA sollten gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien für diese gemeinsamen Herangehensweisen herausgeben, um so einen umfassenden Aufsichtsrahmen für die in den Richtlinien zu Banken, Versicherungen, Wertpapieren und Finanzkonglomeraten zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumentarien und -befugnisse zu schaffen. Die in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Leitlinien sollten den ergänzenden Charakter der Aufsicht gemäß der genannten Richtlinie widerspiegeln und die Branchenaufsicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/138/EG sowie 2011/61/EU ergänzen.
(8)
Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu kontrollieren und zu überwachen. In den Fällen, in denen die speziellen, in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse unzureichend erscheinen, sollten die Aufsichtsbehörden alternative Methoden zur Behebung und angemessenen Berücksichtigung dieser Risiken entwickeln. Dies sollte vorzugsweise durch Arbeiten der ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses erfolgen. Ist eine Beteiligung der einzige Faktor zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats, sollten die Aufsichtsbehörden bewerten dürfen, ob die Gruppe Gruppenrisiken ausgesetzt ist und sie gegebenenfalls von der zusätzlichen Beaufsichtigung ausnehmen.
(9)
Da die Aufsichtsbehörden durch die Regelungen in den jeweiligen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die zusätzliche Beaufsichtigung zu entscheiden, hatten sie in der jüngsten Krise bei bestimmten Gruppenstrukturen keinerlei Befugnisse. Auch wenn eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG im Kontext der Arbeiten der G-20 zum Thema Finanzkonglomerate erfolgen sollte, sollten die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse doch so schnell wie möglich vorgesehen werden.
(10)
Es sollte für Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 98/78/EG gesorgt werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte daher so geändert werden, dass gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte auch geändert werden, um rechtzeitig eine kohärente Beaufsichtigung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der unmittelbar bevorstehenden Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/138/EG, die ebenfalls entsprechend geändert werden sollte.
(11)
Während die Banken- und Versicherungsuntergruppen eines Finanzkonglomerats regelmäßigen Stresstests unterzogen werden sollten, obliegt es dem gemäß Richtlinie 2002/87/EG ernannten Koordinator über die Angemessenheit, die Parameter und den Zeitpunkt eines Stresstests für ein einzelnes Finanzkonglomerat in seiner Gesamtheit zu entscheiden. Im Hinblick auf unionsweite Stresstests, die von den ESA in einem branchenspezifischen Kontext durchgeführt werden, sollte es die Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses sein, sicherzustellen, dass derartige Stresstest in kohärenter Weise in allen Branchen stattfinden. Aus diesen Gründen sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses befähigt sein, ergänzende Parameter für unionsweite Stresstests auszuarbeiten, die den spezifischen Gruppenrisiken, die sich üblicherweise in Finanzkonglomeraten realisieren, Rechnung tragen, und die Ergebnisse solcher Tests zu veröffentlichen, sofern dies mit den branchenspezifischen Vorschriften vereinbar ist. Die Erfahrungen aus vorhergehenden unionsweiten Stresstests sollten berücksichtigt werden. Die Stresstests sollten zum Beispiel den Liquiditäts- und Solvenzrisiken der Finanzkonglomerate Rechnung tragen.
(12)
Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG sollte sich auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, erstrecken und eine risikobasierte Anwendung der Freistellungen ausarbeiten, die den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Bestimmung eines Finanzkonglomerats zur Verfügung stehen und die Anwendung solcher Ausnahmeregelungen begrenzen. Im Hinblick auf die sektorspezifischen Richtlinien sollte im Rahmen der Überarbeitung auch auf systemrelevante Finanzkonglomerate eingegangen werden, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind. Solche Finanzkonglomerate sollten in Analogie zu den in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bestimmt werden. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, auf diesem Gebiet regulatorische Maßnahmen vorzuschlagen.
(13)
Es ist zweckmäßig, die Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher geändert und es sollten gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden.
(14)
Die Wiederherstellung der Befugnisse auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaften führt dazu, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG bzw. 2009/138/EG auf dieser Ebene nebeneinander Anwendung finden. Diese Bestimmungen können einander gleichwertig sein, insbesondere was die qualitativen Elemente des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung angeht. So finden sich beispielsweise in den Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG identische Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Managements von Holdinggesellschaften. Um Überschneidungen bei derartigen Vorschriften zu vermeiden und die Wirksamkeit der Beaufsichtigung auf oberster Ebene sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, eine bestimmte Vorschrift nur einmal anzuwenden und dabei die gleichwertigen Bestimmungen in allen anderen anwendbaren Richtlinien einzuhalten. Wenn Bestimmungen keine wortgleichen Formulierungen aufweisen, sollten sie als gleichwertig erachtet werden, wenn sie vom Inhalt her, insbesondere hinsichtlich einer risikobasierten Beaufsichtigung, ähnlich sind. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sollten die Aufsichtsbehörden im Rahmen von Kollegien prüfen, ob hinsichtlich jeder anwendbaren Richtlinie der Geltungsbereich umfasst ist und deren Ziele ohne Abstriche bei den Aufsichtsstandards eingehalten werden. Eine Fortentwicklung der Gleichwertigkeitsprüfungen sollte im Zuge von Änderungen der Aufsichtsrahmen und -praktiken möglich sein. Gleichwertigkeitsprüfungen sollten daher einem offenen, auf Fortentwicklung angelegten Prozess unterliegen. Dieser Prozess sollte Einzelfalllösungen ermöglichen, so dass allen relevanten Besonderheiten einer bestimmten Gruppe Rechnung getragen wird. Um die Kohärenz des Aufsichtsrahmens für eine bestimmte Gruppe zu wahren und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Finanzkonglomerate innerhalb der Union zu schaffen, ist eine Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen in geeigneter Form erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien im Hinblick auf eine Annäherung der Gleichwertigkeitsprüfungen erarbeiten und auf den Erlass verbindlicher technischer Standards hinarbeiten.
(15)
Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich technischer Anpassungen der Richtlinie 2002/87/EG bezüglich der in der genannten Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen, der Angleichung der darin festgelegten Terminologie und der darin festgelegten Berechungsmethoden zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(16)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzunternehmen in einem Finanzkonglomerat auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(17)
Die Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG sollten daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 26.2.2011, S. 1.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(3)

ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(4)

Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(5)

Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

(6)

Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).

(7)

Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(8)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(10)

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(11)

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(12)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(13)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(14)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.).

(15)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(16)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(17)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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