Artikel 2 RL 2011/91/EU
(1) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- a)
-
für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
- i)
- an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden;
- ii)
- an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder
- iii)
- zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;
- b)
- wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden;
- c)
- für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst;
- d)
- für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.