Artikel 2 RL 2011/91/EU

(1) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht

a)
für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs

i)
an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden;
ii)
an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder
iii)
zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;

b)
wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden;
c)
für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst;
d)
für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.

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