Artikel 1 RL 2011/91/EU
(1) Diese Richtlinie betrifft die Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
(2) „Los” im Sinne dieser Richtlinie ist eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
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