Präambel RL 2011/91/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt(3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
- (2)
- Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
- (3)
- Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein.
- (4)
- Die Angabe des Loses, zu dem ein Lebensmittel gehört, entspricht dem Anliegen, für eine bessere Information über die Identität der Waren zu sorgen. Sie ist deshalb eine Quelle nützlicher Auskünfte, wenn Lebensmittel Gegenstand eines Streitfalls sind oder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen.
- (5)
- Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(5) sieht keine Angabe zur Feststellung der Lose vor.
- (6)
- Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf das Herstellungs- oder Verpackungslos für vorverpackte Lebensmittel eine allgemeine Pflicht. Es ist Aufgabe der Union, einen Beitrag zur Ausweitung des internationalen Handels zu leisten.
- (7)
- Es ist deshalb zweckmäßig, allgemeine und horizontale Vorschriften für die Anwendung eines gemeinsamen Systems zur Feststellung der Lose vorzusehen.
- (8)
- Die Wirksamkeit dieses Systems hängt von seiner Anwendung auf den verschiedenen Handelsstufen ab. Bestimmte Tätigkeiten, insbesondere zu Beginn des Vermarktungsweges von Agrarerzeugnissen, und bestimmte Erzeugnisse sollten jedoch ausgenommen werden.
- (9)
- Es sollte berücksichtigt werden, dass es bei bestimmten Lebensmitteln, die unmittelbar nach dem Kauf verzehrt werden, wie Speiseeis in Einzelpackungen, überflüssig ist, das Los unmittelbar auf jeder einzelnen Verpackung anzugeben. Bei diesen Erzeugnissen sollte das Los jedoch zwingend auf der Sammelpackung angegeben werden.
- (10)
- Der Begriff „Los” impliziert, dass mehrere Verkaufseinheiten desselben Lebensmittels praktisch identische Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsmerkmale aufweisen. Dieser Begriff sollte deshalb nicht auf Erzeugnisse angewendet werden, die lose angeboten werden oder aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften oder ihres heterogenen Charakters nicht als eine homogene Gesamtheit angesehen werden können.
- (11)
- Angesichts der Verschiedenheit der angewandten Feststellungsmethoden sollte es Aufgabe des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers sein, das Los zu bestimmen und die betreffende Angabe oder Marke anzubringen.
- (12)
- Damit dem Informationsbedürfnis, dem die Angabe entsprechen soll, nachgekommen werden kann, sollte diese jedoch deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein.
- (13)
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verfallsdatum gemäß der Richtlinie 2000/13/EG kann, sofern es genau angegeben wird, an die Stelle der Angabe treten, mit der sich das Los feststellen lässt.
- (14)
- Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 34.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.
- (3)
ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.
- (4)
Siehe Anhang I Teil A.
- (5)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
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